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Zoll entdeckt Reisende mit 150.000 Euro am Flughafen Hamburg

15.000 Euro Sicherheit setzte der Zoll bei nicht ordnungsgemäßer Bargeldeinfuhr über 150.000 Euro fest.

Symbolfoto, Quelle: Zollverwaltung
Foto: Presseportal.de

Hamburg (ost)

Hamburg, 10.09.2024

Vier Reisende mit insgesamt 150.000,- Euro entdeckte der Zoll am 10. September 2024 am Flughafen Hamburg bei der Einreise nach Deutschland. Rund 15.000,- Euro Sicherheit für die zu erwartenden Bußgelder setzte der Zoll fest.

“Die Zöllnerinnen und Zöllner baten die Personen beim Verlassen des Terminals zur Kontrolle. Dabei konnten sie im Handgepäck der jeweiligen Reisenden erhöhte Bargeldsummen feststellen.”, so Maurice Douce, Pressesprecher des Hauptzollamtes Itzehoe.

Die Reisenden reisten aus dem Vietnam ein und führten nach eigenen Angaben derart hohe Bargeldbeträge mit, um in Deutschland zu shoppen und Seminare zu bezahlen, an denen sie teilnehmen wollten. Die Prüfung ihrer mitgeführten Unterlagen bestätigte dies.

“Bei der Aus- oder Einfuhr von Barmitteln in die Europäische Union müssen diese ab einer Summe von 10.000,- Euro beim Zoll angemeldet werden. Grund dafür sind Bestrebungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche.”, führt Douce aus.

Keiner der Reisenden meldete sein Bargeld an, obwohl alle mehr als 10.000,- Euro mit sich führten. Einer der Reisenden hatte sogar mehr als 75.000,- Euro bei sich.

Douce erklärt: “Gegen die Reisenden wurde jeweils ein Bußgeldverfahren eingeleitet, weil sie die mitgeführten Barmittel nicht beim Zoll angemeldet haben.”

Für die zu erwartenden Bußgeldhöhen mussten die Reisenden, abhängig von ihrem jeweils mitgeführten Bargeldbetrag, eine Sicherheit hinterlegen. Der Zoll setzte Sicherheiten in Höhe von 15.000,- Euro fest, welche sofort durch die Reisenden entrichtet wurden.

Die Ermittlungen dauern an und werden durch das Hauptzollamt Itzehoe geführt.

Zusatzinformation:

Wer Barmittel in Höhe von 10.000,- Euro oder mehr in die Europäische Union ein- oder ausführen möchte, muss dies gem. Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2018/1672 beim Zoll anmelden und zur Kontrolle zur Verfügung stellen. Verstöße können gem. § 31a Abs. 4 ZollVG mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Quelle: Presseportal

nf24