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Dresden: Geld im Kühlschrank versteckt

Ein Mann versteckt über 124.000 Euro in einem Kühlschrank vor dem Zoll, wird wegen Geldwäsche verdächtigt.

Foto: unsplash

Erfurt / Reitzenhain (ost)

Anstelle der angezeigten 124.000 Euro führte ein 40-jähriger Niederländer bei einer Zollkontrolle nur etwa 50 Euro mit sich. Der Zoll ermittelt nun gegen den Mann wegen des Verdachts der Geldwäsche. Das Geld war in einem Kühlschrank versteckt.

Am Mittwochabend (04.06.2025) wurde das niederländische Fahrzeug des 40-Jährigen am Grenzübergang Reitzenhain vom Zoll kontrolliert. Auf die Frage nach mitgeführten Zahlungsmitteln gab der Mann an, nur etwas über 50 Euro in seiner Hosentasche zu haben.

Während der Fahrzeugkontrolle entdeckten die Zöllner einen originalverpackten kleinen Weinkühlschrank im Kofferraum, dessen Verpackung bereits beschädigt war. Der Mann erklärte, er wolle den Kühlschrank als Retoureware von der Slowakei zurück in die Niederlande transportieren. Ob sich Gegenstände im Kühlschrank befanden, konnte der Mann nicht sagen.

Der Kühlschrank war tatsächlich nicht komplett leer: Die Zöllner fanden mehrere Bargeldpakete im Gesamtwert von über 124.000 Euro darin.

Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. Das Bargeld und der Kühlschrank wurden als Beweismittel sichergestellt.

Die weiteren Ermittlungen werden vom Zollfahndungsamt Dresden durchgeführt.

Zusatzinformation:

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedstaat und bei der Ausreise aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Zollkontrolleinheiten auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Wer bei einer Zollkontrolle zur Anzeige von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert wird, muss Art und Wert der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben und deren Herkunft, den wirtschaftlichen Berechtigten und den Verwendungszweck erläutern – auch wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wurde.

Wer die Herkunft und Verwendung der Barmittel nicht nachweisen kann, macht sich möglicherweise strafbar.

Quelle: Presseportal

nf24