Mit Beginn der Sommerferien erinnert der Zoll Reisende daran, sich bereits vor Urlaubsantritt über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe und Genussmittel mitbringt, sollte beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten.
Erfurt: Gut informiert durch den Zoll

Erfurt (ost)
Zu Beginn der Sommerferien erinnert der Zoll die Reisenden daran, sich bereits vor dem Urlaub über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren. Personen, die Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel (wie Alkohol und Tabakwaren) oder Kraftstoffe aus dem Ausland mitbringen, sollten beachten, welche Waren erlaubt sind und welche Einschränkungen gelten, um unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr zu vermeiden.
Auf der Website des Zolls unter www.zoll.de/reisen und in der dort verfügbaren Online-Broschüre “Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll” erhalten Reisende alle wichtigen Informationen darüber, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und welche Dinge Urlauber vermeiden sollten.
Außerdem bietet die neueste Version der kostenlosen eZOLL-App im Bereich “Zoll und Reise” nützliche Informationen zu den Reisefreimengen. Die App berücksichtigt wichtige Parameter wie das Urlaubsland, das Alter und das Verkehrsmittel der Reisenden. Ein praktischer Aspekt: Sind die App einmal installiert, sind die Informationen und der Freimengenrechner von “Zoll und Reise” auch offline verfügbar.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Reisende sollten besonders aufmerksam sein, wenn sie aus Nicht-EU-Ländern (wie der Türkei und Ägypten) oder aus Sondergebieten (wie den Kanarischen Inseln und französischen Übersee-Departements) einreisen. Mitgebrachte Waren dürfen zu nicht gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Dabei gelten folgende Regelungen:
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren):
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren):
Arzneimittel und Tierarzneimittel:
Diese dürfen in der dem persönlichen Bedarf des Reisenden oder des mitgeführten Tieres entsprechenden Menge, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen, mitgeführt werden. Ausgenommen sind gefälschte Arzneimittel.
Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel mit Betäubungsmitteln gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet weitere wichtige Informationen dazu.
Kraftstoffe:
Bei anderen Waren und bei Substituten für Tabakwaren (wie Liquids für E-Zigaretten – nur für Personen ab 17 Jahren) müssen hingegen bestimmte Wertgrenzen eingehalten werden:
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt (wie Tabakwaren oder Alkohol), werden beim Warenwert nicht berücksichtigt.
Beispiel: Ein 55-jähriger Urlauber kann in der Türkei 200 Zigaretten, einen Liter hochprozentigen Alkohol und eine Gleitsichtbrille im Wert von 430 Euro kaufen und nach Deutschland mitbringen, ohne Abgaben zu zahlen. Bringt er jedoch mehr mit, muss er die Waren bei der Rückkehr in Deutschland sofort beim Zoll anmelden (roter Ausgang am Flughafen). Die Einfuhrabgaben werden vor Ort berechnet und müssen in der Regel sofort bezahlt werden.
Für Lebensmittel tierischer Herkunft gelten aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier.
Nicht alles, was im Urlaubsland angeboten wird, darf als Souvenir nach Deutschland mitgebracht werden. Dies gilt beispielsweise für Betäubungsmittel, Waffen, geschützte Kulturgüter sowie lebende und geschützte Tiere und Pflanzen.
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll dazu, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf solcher Waren tragen Reisende dazu bei, dass viele Arten weltweit gefährdet sind. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reguliert und Verstöße werden konsequent verfolgt. Die Website www.artenschutz-online.de bietet wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die auf keinen Fall mitgebracht werden sollten.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme bilden Genussmittel (wie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Tabakersatzprodukte sowie Kaffee) und Kraftstoffe, für die in der gesamten EU nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Daher gelten für diese Waren auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen angenommen wird, dass sie für den Eigenbedarf bestimmt sind. Werden die Waren an andere Personen weitergegeben (auch als Geschenk), handelt es sich nicht um Eigenbedarf.
Die jeweiligen Freimengen oder Richtmengen für aus Drittländern, Sondergebieten oder anderen Mitgliedstaaten mitgebrachte Waren gelten nur, wenn die Reisenden die Waren persönlich mitführen, also im gleichen Transportmittel befördern. Werden die Waren hingegen vor- oder nachgesandt, als Frachtsendung verschickt, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Quelle: Presseportal








