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Verweis wegen nackter Brüste keine Diskriminierung

«Oben ohne» auf einem Wasserspielplatz – was Männer dürfen, fordert eine Frau auch für sich. Doch sie wird des Platzes verwiesen. Dadurch fühlt sich die 38-Jährige diskriminiert und zieht vor Gericht.

Die Klägerin Gabrielle L. (l) und ihre Rechtsanwältin Leonie Thum vor der Verhandlung im Landgericht Berlin.
Foto: Joerg Carstensen/dpa

Sie wurde wegen ihres nackten Oberkörpers eines Wasserspielplatzes verwiesen und hat vom Land Berlin Entschädigung verlangt. Dafür sieht das Landgericht Berlin jedoch keine Grundlage. Es liege keine Diskriminierung vor, heißt es in der schriftlichen Urteilsbegründung, wie das Gericht mitteilte.

Die Klage war bereits vor einer Woche abgewiesen worden, damals nannte das Gericht jedoch noch keine Begründung. Die Klägerin sei nicht unrechtmäßig wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden, hieß es nun. Das Verhalten von Sicherheitsleuten und Polizei sei rechtmäßig gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klägeranwältin Leonie Thum zeigte sich enttäuscht über die Begründung: «Das Gericht hat bereits das Vorliegen einer Diskriminierung verneint. Die Begründung überrascht. Wir werden das Urteil natürlich dennoch eingehend prüfen und etwa Mitte Oktober entscheiden, ob Berufung eingelegt wird», teilte sie mit.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Ihre Mandantin hatte wenigstens 10.000 Euro vom Land Berlin verlangt. Sie berief sich dabei auf das Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG), das Menschen vor Diskriminierung seitens der Behörden schützen und Ansprüche auf Schadenersatz ermöglichen soll.

Gabrielle L. hatte im Juni 2021 den Wasserspielplatz Plansche im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick besucht und «oben ohne» auf einer Decke gesessen. Sicherheitskräfte forderten sie auf, ihre Brust zu bedecken oder den Platz zu verlassen. Als sie sich weigerte, wurde die Polizei gerufen. Die Beamten forderten die Frau ebenfalls mit Nachdruck auf, ein T-Shirt anzuziehen – oder zu gehen.

Die 38-Jährige schaltete die für das Antidiskriminierungsstelle zuständige Ombudsstelle ein. Diese ging von einer Diskriminierung aus. Auf ihre Empfehlung hat der Wasserspielplatz seine Nutzungsordnung ergänzt. Danach gilt für alle Geschlechter, dass die Badebekleidung die primäre Geschlechtsorgane vollständig bedecken muss. Die weibliche Brust gilt als sekundäres Geschlechtsorgan.

dpa