Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Städte- und Gemeindebund begrüßt Urteil zum Gehweg-Parken

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Anwohner in bestimmten Fällen gegen zugeparkte Gehwege vorgehen können. Der Städte- und Gemeindebund kann dem viel abgewinnen.

Über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig wird in Städten wie Bremen seit Jahren gestritten.
Foto: Sina Schuldt/dpa

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begrüßt, dass Anwohner gegen zugeparkte Gehwege vorgehen können. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, teilte der Verband mit.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass Anwohner unter bestimmten Umständen von Straßenverkehrsbehörden verlangen können, gegen Autos auf Gehwegen vorzugehen. Das Urteil setzt voraus, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist also räumlich begrenzt.

Der DStGB fordert nun einen anderen Rechtsrahmen für die Kommunen, um die Aufteilung und Nutzung des öffentlichen Raums anzugehen. «Natürlich müssen Parkplätze für jene vorhanden sein, die auf ihr Auto angewiesen sind», hieß es in der Stellungnahme des Verbands. Es müssten aber auch Alternativen zum Auto gestärkt werden, also Radfahrer und Fußgänger sowie der öffentliche Personennahverkehr. «Die dringend notwendige Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes würde den Kommunen mehr Handlungsspielraum geben.»

Fünf Eigentümer hatten geklagt

Fünf Eigentümer aus Bremen hatten gegen die Stadt geklagt. Seit Jahren wird in Bremen über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig gestritten. Es ist ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten, aber in vielen deutschen Kommunen wie Bremen ist das aufgesetzte Parken dennoch weit verbreitet – und die Behörden tolerieren es.

Das Bremer Verwaltungsgericht entschied im Jahr 2021, dass die Kläger die Straßenverkehrsbehörde um ein Einschreiten bitten können. Die Behörde hat das Recht zu entscheiden, welche Maßnahme sie ergreift. Das Bremer Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Jahr 2022 grundsätzlich, stellte jedoch fest, dass die Behörde nicht vollständig untätig bleiben kann, obwohl sie einen gewissen Ermessensspielraum hat. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

dpa