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Bundesverfassungsgericht: Keine Abschiebehaft ohne Benachrichtigung von Vertrauenspersonen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Gerichte vor der Verhängung von Abschiebehaft eine Vertrauensperson oder einen Angehörigen des Betroffenen benachrichtigen müssen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Vorinstanzen zu einfach Vertraute zu erreichen versucht haben.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Vor der Abschiebehaft muss eine Vertrauensperson benachrichtigt werden.
Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass Gerichte nicht einfach Abschiebehaft verhängen dürfen, bevor nicht eine Vertrauensperson oder ein Angehöriger des Betroffenen benachrichtigt wurde. Damit wurde einer Beschwerde von drei Männern stattgegeben. Der Senat ist der Ansicht, dass die Vorinstanzen es sich zu einfach gemacht haben, Vertraute zu erreichen oder ausfindig zu machen.

Zwei afghanische Staatsbürger und ein Jordanier, die gegen vorherige Urteile in Sachsen-Anhalt, Bayern und Thüringen vorgegangen waren, hatten geklagt. Der Karlsruher Senat stellte fest, dass die Kläger in ihrem Recht aus Artikel 104 Absatz 4 des Grundgesetzes verletzt wurden.

Im Abschnitt wird betont, dass vor jeder gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung eine Benachrichtigung eines Angehörigen des Inhaftierten oder einer vertrauenswürdigen Person erforderlich ist. Die Richter betonen, dass diese Regelung das spurlose Verschwinden von Inhaftierten verhindern soll. Die Vorinstanzen haben dies nicht beachtet.

Drei Schicksale

Im ersten Fall versuchte ein Afghane, einen Freund anzurufen, bei dem er seine Sachen aufbewahrte und regelmäßig Zeit verbrachte. Das Amtsgericht ignorierte dies und ordnete Abschiebungshaft an, ohne die Gründe dafür zu dokumentieren. Das Landgericht entschied später, dass der nicht namentlich genannte Freund nicht die Anforderungen an eine Vertrauensperson erfüllte.

Im zweiten Verfahren wurde ein afghanischer Staatsbürger bei seiner Einreise nach Deutschland festgenommen und in sogenannte Überstellungshaft genommen. Auch hier hatte der Mann in einer Anhörung angegeben, dass eine Vertrauensperson benachrichtigt werden solle. Allerdings hatte er nur angegeben, dass die Person in Frankfurt wohne, was das Gericht als zu ungenau ansah und daher keine Verpflichtung zur Nachforschung sah. Im dritten Fall handelte es sich um einen jordanischen Arzt, der in einer Reha-Klinik hospitiert hatte. Als Abschiebungshaft angeordnet wurde, wollte der Mann, dass die Klinik benachrichtigt wird. Auch dies wurde abgelehnt mit der Begründung, dass eine Klinik weder eine Vertrauensperson noch ein Angehöriger sei.

Die Richter aus Karlsruhe fanden das insgesamt zu wenig. Es sei beispielsweise einem Gericht durchaus zuzumuten, eine Meldeauskunft einzuholen und so die Anschrift von Freunden oder Angehörigen herauszufinden, wie es im zweiten Fall war. Auch im dritten Fall habe die Vorinstanz es sich zu einfach gemacht. Schließlich hätte eine Person aus der Personalabteilung der Klinik benachrichtigt werden können.

dpa