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Abschleppkosten in NRW: Aktuelle Vorlage widerspricht der Gebührenverordnung

In Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit keine Abschleppkosten erhoben werden, da eine neue Gebührenverordnung rechtswidrig erlassen wurde. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat diese Entscheidung bestätigt und besagt, dass die entsprechenden Tarifstellen nichtig sind.

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Rechtswidrige Gebührenverordnung: In Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit keine Abschleppkosten berechnet werden
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Wer in Nordrhein-Westfalen falsch parkt, muss sich nicht nur auf ein Bußgeld einstellen, sondern kann im schlimmsten Fall auch mit einem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Aktuell können Autofahrer in diesem Bundesland jedoch aufatmen, wenn es um die Kosten für das Abschleppen geht.

Die Erhebung von Gebühren für Abschleppmaßnahmen ist gemäß der derzeitigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 nicht mehr zulässig. Dies liegt daran, dass die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag vier Monate später die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Köln nach einer mündlichen Verhandlung getroffen, in deren Rahmen zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben wurden (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).

In den betreffenden Fällen wurden die Gebührenbescheide aufgrund von zwei Parkverstößen in Köln im Jahr 2024 erlassen. Ein Fahrzeug war in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt, während eine Vespa auf einem Gehweg geparkt war, über dem Baumpflegearbeiten durchgeführt werden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden beide Fahrzeuge von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Halter erhielten Rechnungen über 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro, gegen die sie Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klägern recht und führte aus, dass es sich bei den Abschleppmaßnahmen um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof handelt. Die Kosten hierfür konnten lange Zeit auf Grundlage einer Vorschrift im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Regelung wurde jedoch im Zuge einer Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2023 aufgehoben. Laut einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollten die Kosten stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes abgerechnet werden. Diese Tarifstellen sind jedoch ungültig, da zum Zeitpunkt ihrer Schaffung keine Verordnungsermächtigung bestand.

Das Gericht stellte fest, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorherige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und ließ keine abweichende Regelung durch eine Rechtsverordnung zu. Die ungültigen Tarifstellen sind auch nicht wieder in Kraft getreten, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende Richter darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung möglich sein könnte, sofern die Landesregierung die ungültigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit Sitz in Münster entscheiden wird, falls die Beteiligten Berufung einlegen.

TS