Laut der Beschwerdeführer verletze das Infektionsschutzgesetz das Grundrecht der Berufsfreiheit und das der Gewissensfreiheit.
Ärzteverband: Verfassungsbeschwerde gegen Triage-Regel

Mit Unterstützung des Ärzteverbandes Marburger Bund haben 14 Ärzte, die in den Bereichen Notfall- und Intensivmedizin tätig sind, eine Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Bundesregierung eingereicht.
Wie der Marburger Bund mitteilte, richtet sich die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die im Gesetz enthaltene sogenannte Triage-Regel im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patientinnen und Patienten. Durch diese werden Medizinern demnach «Grenzentscheidungen aufgezwungen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen».
Aus Sicht der Beschwerdeführer verletzt das IfSG die Grundrechte der Berufsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) und der Gewissensfreiheit (§ 4 Abs. 1 Var. 2. GG). Triage bezeichnet die Festlegung einer Reihenfolge durch Ärzte und Ärztinnen bei einem Mangel an Betten oder Beatmungsgeräten, beispielsweise während einer Pandemie, um zu bestimmen, wer zuerst behandelt wird.
Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die aus Sicht der Kläger unklare Regelung zur Zuweisung begrenzter Behandlungskapazitäten. Es wird betont, dass die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens zu erheblicher Rechtsunsicherheit für die Ärzte führt, die Entscheidungen treffen müssen.
Darüber hinaus wird die Kritik am Verbot der sogenannten Ex-post-Triage geäußert. Dies besagt, dass eine einmal getroffene Entscheidung zur Behandlung eines Patienten nicht rückgängig gemacht werden darf, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient eingeliefert wird, der eine höhere Überlebenschance hat. Der Marburger Bund sieht darin einen Konflikt mit dem Berufsethos: Den Ärzten wird die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Anzahl von Menschen zu retten.








