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Berlin: Gericht erlaubt ukrainische Flaggen am 8. und 9. Mai

Mit einer Reihe von Verboten wollte die Polizei verhindern, dass das Weltkriegsgedenken für Kriegspropaganda missbraucht wird. Ukrainische Flaggen dürfen nun doch an sowjetischen Ehrenmalen gezeigt werden.

«Das Verbot ukrainischer Flaggen ist – mit den Worten des Gerichts – offensichtlich rechtswidrig», sagt Anwalt Patrick Heinemann, der den ukrainischen Verein Vitsche vertritt.
Foto: Christophe Gateau/dpa

Ukrainische Flaggen dürfen nun doch am 8. und 9. Mai rund um drei Sowjetischen Ehrenmale in Berlin zum Gedenken an das Ende des Zweiten Weltkriegs vor 78 Jahren gezeigt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin kippte gestern Abend nach «Tagesspiegel»-Informationen ein entsprechendes Verbot.

Die Berliner Polizei twitterte in der Nacht, das Gericht habe die Gefährdungsbewertung anders beurteilt und das Zeigen ukrainischer Flaggen und Fahnen sowie ukrainische Marsch- und Militärlieder an den benannten Örtlichkeiten erlaubt. «Wir werden gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einlegen.»

Zuvor hatte die Polizei ein Verbot russischer und ukrainischer Flaggen rund um die Sowjetischen Ehrenmale in Treptow, Tiergarten und Schönholzer Heide für den 8. und 9. Mai erlassen. An den beiden Tagen jährt sich das Ende des Zweiten Weltkriegs in Europa zum 78. Mal.

Um das «würdevolle Gedenken an die gefallenen Soldatinnen und Soldaten der damaligen Sowjetarmee» zu gewährleisten, sei auch das Abspielen von Marsch- und Militärliedern rund um die drei Ehrenmale verboten, hatte die Polizei mitgeteilt. Es sei darüber hinaus ebenfalls untersagt, «Ausrufe zu tätigen, die aufgrund der aktuellen Situation geeignet sind, den Krieg in der Ukraine zu billigen, zu glorifizieren oder zu verherrlichen».

«Verbot offensichtlich rechtswidrig»

Anwalt Patrick Heinemann hatte laut «Tagesspiegel» gestern für den ukrainischen Verein Vitsche einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen das Verbot ukrainischer Fahnen und Symbole eingereicht. Er sagte der Zeitung:

«Das Verwaltungsgericht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt: Das Verbot ukrainischer Flaggen ist – mit den Worten des Gerichts – offensichtlich rechtswidrig.» Wer von seinem Grundrecht Gebrauch mache, sich öffentlich zur ukrainischen Nation und ihren historischen Opfern bei der Niederringung des Nationalsozialismus zu bekennen, sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Ein Fahnenverbot hatte es bereits im Vorjahr gegeben. Es sorgte damals für viel Kritik von ukrainischer Seite, unter anderem vom damaligen ukrainischen Botschafter in Deutschland, Andrij Melnyk. Mit den Auflagen wollte der Senat laut eigener Aussage verhindern, dass das Weltkriegsgedenken von möglichen Konflikten im Zusammenhang mit dem aktuellen Krieg in der Ukraine überschattet wird.

dpa