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BGH bestätigt Verurteilung von Linksextremistin Lina E.

Das oberste Strafgericht Deutschlands hat das Urteil gegen die Linksextremistin Lina E. geprüft – und hat nur kleine Einwände.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil aus Dresden geprüft. (Archivbild)
Foto: Uli Deck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die langjährige Haftstrafe gegen die Linksextremistin Lina E. wegen Angriffen auf Rechtsextreme bestätigt. Der dritte Strafsenat in Karlsruhe änderte den Schuldspruch im Detail, ohne dass dies jedoch Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten hatte. Das Urteil ist somit rechtskräftig. Die Revisionen der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden wurden vom BGH in vollem Umfang verworfen.

Im Mai 2023 wurde E. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Von 2018 bis 2020 soll sie gemeinsam mit anderen Mitangeklagten an Angriffen auf Anhänger der rechten Szene in Sachsen und Thüringen beteiligt gewesen sein, die teilweise lebensgefährlich waren.

Politische Auseinandersetzung durch Worte, nicht Gewalt

Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung der heute 30-Jährigen hatten gegen die Dresdner Entscheidung Revision eingelegt. In Karlsruhe beantragten beide Seiten, unterschiedliche Teile des mehr als 400 Seiten langen Urteils aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der BGH prüfte das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler. Es wurden also keine Zeugen gehört oder neuen Beweise erhoben. Rechtsfehler habe es keine gegeben, sagte der Vorsitzende Richter. In der Urteilsverkündung betonte er: «Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt.» 

Bislang unter Auflagen frei 

E. war nicht persönlich bei der Verkündung in Karlsruhe anwesend. Sie befindet sich derzeit auf freiem Fuß. Der Haftbefehl gegen sie wurde 2023 mit dem Urteil des OLG unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Trotz der verhängten Freiheitsstrafe kam sie nach zweieinhalb Jahren in Untersuchungshaft vorerst frei – bis das Urteil rechtskräftig ist.

Nun muss sie die verbleibende Strafe absitzen. Laut ihrem Anwalt muss nun berechnet werden, wie lange genau E. noch im Gefängnis verbringen wird. Dabei wird die Untersuchungshaft berücksichtigt.

dpa