Das BSW ist bei der Bundestagswahl gescheitert. Und nun auch in Karlsruhe: Die Partei habe keinen Anspruch auf eine Neuauszählung gehabt und sei auch nicht auf dem Stimmzettel benachteiligt worden.
Karlsruhe verwirft BSW-Klagen zum Wahlrecht

Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist in Karlsruhe mit Klagen zum Bundestagswahlrecht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag zwei Organklagen der Partei als unzulässig verworfen, wie das oberste deutsche Gericht mitteilte. Die Partei hat nicht ausreichend erklärt, wie ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt worden sein soll.
Das BSW war davon überzeugt, dass der Bundestag einen Rechtsbehelf hätte einführen sollen, um bei knappem Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und bei geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit des Wahlergebnisses eine sofortige Neuauszählung der Stimmen zu fordern. Außerdem hätte er im Bundeswahlgesetz eine andere Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel festlegen müssen.
BSW scheiterte im März mit Eilanträgen
Das BSW scheiterte bei der Bundestagswahl im Februar knapp an der Fünf-Prozent-Hürde, nachdem es gemäß dem endgültigen Ergebnis 4,981 Prozent der Stimmen erhielt. Unmittelbar nach der Wahl zweifelte die Partei an dem Ergebnis und führte Erkenntnisse aus einzelnen Nachzählungen an verschiedenen Orten an. Diese zeigten, dass BSW-Stimmen falsch zugeordnet oder als ungültig betrachtet worden waren.
Bereits zu dieser Zeit wandte sich die Partei an das Bundesverfassungsgericht – jedoch ohne Erfolg. Im März wiesen die Richterinnen und Richter in Karlsruhe mehrere Eilanträge ab, mit denen das Bündnis und einzelne Parteimitglieder eine Neuauszählung vor der offiziellen Feststellung des Endergebnisses erreichen wollten. Der Zweite Senat wies auf das übliche Wahlprüfungsverfahren im Bundestag hin. Einer der Eilanträge war mit einer der Organklagen verbunden, die nun ebenfalls erfolglos waren. (Az. 2 BvE 6/25)
BSW kritisierte Stimmzettel-Reihenfolge
Mit der anderen abgelehnten Klage wollte das BSW feststellen lassen, dass der Bundestag eine spezielle Regelung für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel hätte vorsehen müssen, die das Bündnis nicht mit «alten und neuen Kleinst- und Splitterparteien gleichsetzt». Es bestünden keine hinreichend sachlichen Gründe für eine «Verbannung» des BSW auf den untersten Stimmzettelbereich.
Das Bundesverfassungsgericht widersprach dieser Auffassung. Die Argumentation des BSW zielt nicht darauf ab, eine Gleichbehandlung zu fordern – zum Beispiel indem alle Parteien, die nicht im Bundestag sind, alphabetisch aufgeführt werden. Vielmehr vertritt das BSW die Ansicht, dass die Partei im Vergleich zu anderen von ihr explizit herangezogenen Kleinparteien bevorzugt behandelt werden sollte, so das Gericht. (Az. 2 BvE 9/25)