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Neues Urteil: Bundesverfassungsgericht stärkt Position leiblicher Väter

Gesetzliche Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung müssen bis 2025 überarbeitet werden, um leibliche Väter angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Position von Männern in ihrem Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder gestärkt.
Foto: Uli Deck/dpa

Das Bundesverfassungsgericht hat die Stellung von Männern im Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt war teilweise erfolgreich.

Der Erste Senat urteilte, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nicht mit dem Elterngrundrecht vereinbar seien. Das Gesetz bleibe bis zum 30. Juni 2025 in Kraft, es sei denn, es wird neu geregelt. Präsident Stephan Harbarth sagte, dass eingeleitete Verfahren auf Antrag ausgesetzt werden können. (Az. 1 BvR 2017/21)

Der Gesetzgeber müsse beim Elterngrundrecht die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater berücksichtigen, hieß es. «Hält er dagegen an einer Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile fest, muss zugunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden.» Dem genüge das bisherige Recht nicht.    

Konkreter Fall

Der leibliche Vater eines heute dreijährigen Sohnes hatte den Weg durch die Gerichtsinstanzen bis zum höchsten deutschen Gericht beschritten, um auch gesetzlich als Vater anerkannt zu werden. Die Mutter des Kindes hatte jedoch einige Monate nach der Geburt ihren neuen Partner als rechtlichen Vater eintragen lassen, nachdem der Kläger einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte. Das Gerichtsverfahren zog sich hin, und schließlich wurde der Mann vom Oberlandesgericht (OLG) Naumburg abgewiesen.

Gemäß dem Bundesgerichtshof (BGH) ist es unmöglich, dass der biologische Vater die Vaterschaft anfechten kann, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am Familiengericht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Dies wird angenommen, wenn der Mann und die Mutter verheiratet sind oder der Mann längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat. In diesem konkreten Fall war Letzteres der Fall.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Naumburger Beschluss aufgehoben und das Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Der Vater hat die Möglichkeit, dort eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.

Umstrittene Praxis

In der Praxis war diese Sichtweise höchst umstritten. Daher hatte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) schon vor dem Urteil eine Gesetzesreform angekündigt. Er will die Rechtsposition von leiblichen Vätern stärken, die als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten. In Eckpunkten zur Modernisierung des Abstammungsrechts ist eine Sperrwirkung eines Feststellungsverfahrens enthalten. «Solange ein gerichtliches Verfahren läuft, in dem ein Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will, soll grundsätzlich kein anderer Mann die Vaterschaft für dieses Kind anerkennen können», heißt es dazu beim Ministerium. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 folgen. 

dpa