Wie ist das Verteidigungsbündnis der Nato geregelt? Und was ist eigentlich der sogenannte Bündnisfall? Ein kurzer Überblick.
Das besagen Artikel Vier und Fünf des Nato-Vertrages
Die Artikel vier und fünf des Nato-Gründungsvertrages vom 4. April 1949 sind Kernelemente des Verteidigungsbündnisses.
Vor allem Artikel Fünf gilt als Herzstück – in ihm ist der sogenannte Bündnisfall geregelt. Artikel Fünf ist in der Nato-Geschichte erst ein einziges Mal aktiviert worden, nach den Anschlägen am 11. September 2001.
Artikel Vier – Worum gehts?
Artikel Vier besagt: «Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.» Konkrete Reaktionen muss das nicht zur Folge haben.
Der Artikel wurde Nato-Angaben zufolge seit der Gründung des Bündnisses 1949 sieben Mal in Anspruch genommen. Zuletzt war das am 24. Februar 2022 der Fall. Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und die Tschechische Republik hatten dies nach dem russischen Einmarsch in der Ukraine beantragt.
Artikel Fünf – Herzstück der NATO
In Artikel Fünf ist geregelt, dass die Bündnispartner einen bewaffneten Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle ansehen. Sie verpflichten sich, Beistand zu leisten. Konkret heißt es, dass es dabei um die für sie als erforderlich erachteten Maßnahmen geht, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten – einschließlich Waffengewalt.
Artikel Fünf ist in der Nato-Gesichte erst ein einziges Mal aktiviert worden, nach den Anschlägen am 11. September 2001. Dies führte dazu, dass Deutschland und andere Nato-Staaten sich am Krieg gegen die Taliban und die Terrororganisation Al-Kaida in Afghanistan beteiligten. Aus dem Wortlaut des Artikels geht aber nicht hervor, dass Nato-Staaten zum Beispiel eigene Truppen zur Unterstützung entsenden müssen. Er verpflichtet lediglich dazu, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, die der jeweilige Nato-Staat für erforderlich hält.