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Debatte über Höcke: Wie Grundrechte entzogen werden können

Eine Unterschriftensammlung will bewirken, dass AfD-Spitzenpolitiker Höcke ein Teil seiner Grundrechte entzogen wird. Was steckt dahinter? Und gab es das schon einmal in Deutschland?

Den Thüringer AfD-Landesverband, dessen Chef Björn Höcke ist, stuft der Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem ein.
Foto: Martin Schutt/dpa

Aufgrund des wachsenden Einflusses der AfD wird über die Grundrechte von Björn Höcke, dem Landeschef von Thüringen, debattiert. Es existiert eine Petition, um einen Antrag auf Entzug bestimmter Grundrechte voranzutreiben. Der Verfassungsschutz stuft den Thüringer AfD-Landesverband als gesichert rechtsextrem ein.

Was ist die Grundrechtsverwirkung?

Ein solcher Schritt soll die Demokratie in Deutschland vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen schützen. «Die Vorschrift gilt als Ausdruck der wehrhaften Demokratie», schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Artikel 18 des Grundgesetzes besagt: Wer die Meinungsfreiheit, insbesondere die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum oder das Asylrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Grundrechte wie die Würde des Menschen oder die Religionsfreiheit bleiben von solch einem möglichen Schritt unberührt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Laut den Wissenschaftlichen Diensten muss beim Betroffenen ein aggressives und zielgerichtetes Handeln erkennbar sein, mit dem Ziel, die Demokratie in Deutschland aktuell und zukünftig zu bekämpfen und zu beseitigen. Es ist nicht notwendig, Gewalt oder strafbare Handlungen anzuwenden, da der Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch auf geistiger Ebene stattfinden kann.

Welche Konsequenzen kann es für Betroffene geben?

Eine Option besteht darin, einer Person das Recht zu entziehen, zu wählen, gewählt zu werden, öffentliche Ämter zu bekleiden oder an Versammlungen teilzunehmen. Neben der vollständigen Aufhebung der in Artikel 18 genannten Grundrechte kann dieser Schritt auch auf bestimmte Bereiche (wie politische Betätigung) oder einen bestimmten Zeitraum (mindestens ein Jahr) beschränkt werden.

Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Das Bundesverfassungsgericht ist zuständig für die Feststellung und das Ausmaß der Verwirkung. Anträge können vom Bundestag, von der Bundesregierung oder einer Landesregierung gestellt werden, nicht von Privatpersonen. Zunächst hat der Betroffene die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Danach entscheidet das Gericht in einem Vorverfahren, ob der Antrag zulässig und ausreichend begründet ist. Wenn dies bejaht wird, werden Vorerhebungen und Beweissicherungen für eine mündliche Verhandlung vorbereitet.

Gab es schon Verwirkungsverfahren?

Ja, allerdings nur vier. Und alle haben bereits im Vorverfahren versagt. Im Jahr 1960 wurde ein Antrag gegen den stellvertretenden Vorsitzenden der Sozialistischen Reichspartei, Otto Ernst Remer, abgelehnt, 1974 ein Antrag gegen den Herausgeber der Deutschen Nationalzeitung, Gerhard Frey. In beiden Fällen begründeten die Richter die Ablehnung damit, dass von den Betroffenen keine ausreichende Gefahr für die Demokratie ausgehe. Ihre Äußerungen hätten keine besondere Resonanz mehr erzeugt. 1996 lehnte Karlsruhe die Verwirkung von Grundrechten gegen zwei nicht prominente mutmaßliche Rechtsextremisten ab.

dpa