Kleine Parteien fühlen sich durch eine Sperrklausel bei Europawahlen benachteiligt. Die Satirepartei «Die Partei» klagte deshalb in Karlsruhe. Doch die Richter sehen keine Rechte verletzt.
«Die Partei» unterliegt mit Klage in Karlsruhe

Die Satirepartei «Die Partei» ist beim Bundesverfassungsgericht mit ihren Anträgen gegen eine Sperrklausel bei Europawahlen erfolglos geblieben. Die höchsten deutschen Richter haben in einem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss einen Antrag der Partei und eine Verfassungsbeschwerde ihres Vorsitzenden als unzulässig verworfen.
Die Anträge waren gegen die Zustimmung Deutschlands zu dem EU-Projekt gerichtet. Der Bundestag und der Bundesrat haben bereits den Weg für die Einführung einer Sperrklausel bei den Europaparlamentswahlen geebnet. Das Zustimmungsgesetz ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Derzeit gibt es in Deutschland keine gesetzliche Sperrklausel bei Europawahlen. Wenn der EU-Beschluss in Kraft tritt, muss Deutschland eine Mindestschwelle von mindestens zwei Prozent einführen, ab der Parteien einen Sitz im Europaparlament erhalten können.
«Die Partei» und ihr Vorsitzender sehen sich durch die Einführung der Sperrklausel in ihren Rechten auf Chancengleichheit der politischen Parteien und auf Gleichheit der Wahl verletzt. Die Änderung des Direktwahlakts überschreite die Kompetenzen der Europäischen Union und berühre das Demokratieprinzip und damit die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Gemäß dem Bundesverfassungsgericht haben die Partei und ihr Vorsitzender jedoch nicht ausreichend dargelegt, wie die Verpflichtung zur Einführung einer Sperrklausel, die mit der Zustimmung Deutschlands einhergeht, ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt.
Die Europäische Union habe die Befugnis, das Wahlrecht zum Europäischen Parlament zu regeln. Sperrklauseln sind dabei dem Gericht zufolge «als das System der Verhältniswahl ergänzende Gestaltungsmittel grundsätzlich anerkannt». Der Unionsgesetzgeber habe bei der Abwägung der Belange der demokratischen Gleichheit und der Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Europäischen Parlaments einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (Beschluss vom 06. Februar 2024 2 BvE 6/23, 2 BvR 994/23).








