Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Diskussion um Heimatbesuche von Flüchtlingen

Immer wieder gibt es Berichte über Schutzsuchende, die zeitweise in ihr Herkunftsland reisen. Zahlen dazu gibt es nicht. Der Migrationsbeauftragte warnt vor Verlust des Schutzstatus bei Missbrauch.

Stamp warnt Asylbewerber vor Besuchen in der Heimat ohne guten Grund. (Archivbild)
Foto: Kay Nietfeld/dpa

Es gibt immer wieder Spekulationen darüber, dass Flüchtlinge ohne rechtlich zulässige Gründe vorübergehend in ihre Heimat zurückkehren. Im Fall von Schutzsuchenden aus Afghanistan hat dies erneut eine Diskussion ausgelöst, obwohl den Behörden keine Zahlen dazu vorliegen. Hintergrund ist eine Recherche von RTL, wonach Reisebüros in Hamburg angeblich Reisen an den Hindukusch für Menschen aus Afghanistan organisieren.

Der Migrationsbeauftragte der Bundesregierung, Joachim Stamp (FDP), warnt Flüchtlinge nun davor, zu Freizeit- oder Urlaubszwecken in ihre Heimatländer zu reisen. Der «Bild» sagte er: «Deutschland muss weltoffen bleiben, aber nicht blöd. Die Behörden müssen sicherstellen, dass Menschen, die bei uns Schutz beantragt haben, aber im Heimatland Urlaub machen, unmittelbar ihren Schutzstatus verlieren und nicht mehr in Deutschland bleiben können. Punkt.» 

Schutzstatus nach Heimatreisen wird geprüft

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Nürnberg hat bestätigt, dass Reisen in das Herkunftsland unter bestimmten Umständen erlaubt sein können, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder dem Tod enger Familienangehöriger. Nach Angaben des Bamf wird in jedem Fall, in dem Heimatreisen bekannt werden, überprüft, ob der gewährte Schutz widerrufen werden sollte.

Die genaue Anzahl der Aufhebungen des Schutzes wurde von der Behörde nicht offengelegt. Das Bamf veröffentlicht zwar eine allgemeine Statistik über Schutzprüfungen, die auch aus anderen Gründen als Heimatreisen stattfinden. Es gibt jedoch keine detaillierte Aufschlüsselung darüber, warum eine Aufhebung der Schutzentscheidung geprüft oder durchgeführt wurde.

Zur Zulässigkeit von Heimatreisen sagt ein Sprecher: «Dabei geht das Bamf im Einklang mit der Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass diese nur unter spezifischen Voraussetzungen erlaubt sind.» So sei beispielsweise eine kurze Rückreise zur «Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung» – wie der Teilnahme an einer Beerdigung oder dem Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen – kein Grund für einen Widerruf. 

Heimatbesuche schon früher öffentlich diskutiert

Diskussionen über Besuche von Flüchtlingen in ihrer Heimat gab es bereits in früheren Jahren, zum Beispiel bei Reisen von Personen aus Syrien. Im Jahr 2017 sorgte ein Antrag der AfD im Landtag von Baden-Württemberg für Aufsehen, Heimatbesuche von Geflüchteten zu überprüfen.

Das Innenministerium informierte nach einer Umfrage in den Ausländerbehörden, dass seit dem Jahr 2014 etwa 160 Fälle bekannt geworden seien, in denen Personen einmal oder mehrmals in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Es wird davon ausgegangen, dass es eine gewisse Dunkelziffer gibt. Als Gründe wurden beispielhaft persönliche, familiäre oder geschäftliche Angelegenheiten genannt.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen teilte 2017 auf eine Kleine Anfrage mit, dass nach den dort vorliegenden Erkenntnissen die betreffenden Flüchtlinge nicht in ihre Heimatländer reisten, um dort «Urlaub» zu machen. 

dpa