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Dobrindt: AfD-Gutachten reicht nicht für Verbotsverfahren

Die Unterstützer eines Verbotsverfahrens gegen die AfD führen gerne an, das neue Gutachten des Verfassungsschutzes biete nun die Grundlage dafür. Der neue Bundesinnenminister sieht das anders.

Bei der Vorstellung der Jahresstatistik zur politisch motivierten Kriminalität wurde Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) auch nach der AfD gefragt.
Foto: Michael Kappeler/dpa

Die Befürworter eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD bewegen sich aus Sicht von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt argumentativ auf dünnem Eis. Es sei falsch zu glauben, mit dem Gutachten des Verfassungsschutzes zur Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch habe man nun ausreichend Material für ein solches Verbot in der Hand, sagte Dobrindt bei der Vorstellung der Jahresstatistik zur politisch motivierten Gewalt in Berlin. Jenen, die sagten, «wenn es so ein Gutachten gibt, dann kann man sich doch darauf berufen und dann ein entsprechendes Verbotsverfahren anstrengen», halte er entgegen: «Dafür ist dieses Gutachten nicht ausreichend.»

Gutachten wurde nicht für ein Verbotsverfahren erstellt

Denn das Gutachten, das für die neue Einstufung erstellt wurde, konzentrierte sich hauptsächlich auf die Frage, ob die AfD gegen das Prinzip der Menschenwürde verstoße, erklärte Dobrindt. Bei einem Verbotsverfahren müssten jedoch noch zwei weitere Elemente berücksichtigt werden: Liegt ein Angriff auf den Rechtsstaat vor, und gibt es einen Angriff auf die Demokratie? Dieses Gutachten sagt jedoch nichts dazu.

Die Rufe nach der Einleitung eines Verbotsverfahrens waren lauter geworden, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD Anfang Mai zur «gesichert rechtsextremistischen Bestrebung» hochgestuft hatte. Dagegen setzt sich die Partei mit einem Eilantrag zur Wehr. Bis zu einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts Köln hat der Inlandsgeheimdienst die neue Einstufung auf Eis gelegt und führt die AfD daher erst einmal weiter nur als sogenannten Verdachtsfall. 

Bundestag dürfte Verbotsantrag stellen 

Ein Parteiverbot kann nur vom Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, des Bundestages oder des Bundesrates verhängt werden. Es genügt nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ansichten vertritt. Sie muss diese auch aktiv und aggressiv vertreten. Darüber hinaus muss es zumindest möglich erscheinen, dass diese verfassungsfeindlichen Ziele erreicht werden.

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) hat am Wochenende bekräftigt, dass er – im Gegensatz zu Bundeskanzler und CDU-Parteichef Friedrich Merz – ein solches Verfahren für dringend geboten hält. «Es ist meine feste Überzeugung, dass ein Staat sich selbst schützen muss», sagte er der «Neuen Osnabrücker Zeitung». Allerdings könnte er über den Bundesrat selbst darauf hinwirken. Auch der Grünen-Co-Vorsitzende Felix Banaszak sprach sich deutlich für ein Verbotsverfahren aus: Dieser Weg sei wichtig, «bevor es zu spät ist».

dpa