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EuGH: Fingerabdrücke auf Perso rechtmäßig

Wer einen neuen Personalausweis beantragt, muss inzwischen auf dem Amt Fingerabdrücke abgeben. Der EuGH sieht darin kein Problem – gibt der EU aber trotzdem Hausaufgaben auf.

Gängige Praxis: Für einen Personalausweis werden Fingerabdrücke gescannt.
Foto: Paul Zinken/dpa

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es erlaubt, Fingerabdrücke auf Personalausweisen zu speichern. Trotzdem werden das Privatleben und die personenbezogenen Daten ausreichend geschützt, entschied das höchste europäische Gericht in Luxemburg.

Die Verordnung, die die Speicherung regelt, stützt sich jedoch auf eine falsche Rechtsgrundlage. Daher erklärten die Richter sie für ungültig. Die Verordnung kann jedoch bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin wirksam sein, um der EU genügend Zeit zu geben, eine neue Verordnung mit der richtigen Rechtsgrundlage zu erlassen.

Seit über zwei Jahren ist es in Deutschland Pflicht, beim Beantragen eines neuen Personalausweises seine Fingerabdrücke im Einwohnermeldeamt abnehmen zu lassen. Dies ist eine Vorgabe der EU, die von Deutschland umgesetzt wurde. Die Abdrücke werden laut Bundesinnenministerium ausschließlich auf dem Ausweis gespeichert und nicht in einer zentralen Datenbank.

Deutscher beanstandete Verstoß gegen Grundrecht

Ein Deutscher hat vor einem Gericht in Wiesbaden bemängelt, dass ihm kein neuer Personalausweis ohne Fingerabdrücke ausgestellt wird. Das Gericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt. Dieser soll klären, ob die Speicherung von zwei Fingerabdrücken gegen das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten verstößt.

Die Richter haben dies am Donnerstag verneint. Obwohl die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten eingeschränkt würden, sei dies gerechtfertigt, um die Herstellung gefälschter Ausweisdokumente und Identitätsdiebstahl zu bekämpfen. Zudem erleichtere es EU-Bürgern die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit in der EU.

Alte Verordnung bleibt vorerst wirksam

Die Richter teilten mit, dass die zugrunde liegende Verordnung auf der falschen Rechtsgrundlage beruhte. Dies führte dazu, dass das korrekte Gesetzgebungsverfahren nicht angewendet wurde. Die Einstimmigkeit unter den EU-Ländern sei erforderlich. Aus diesem Grund erklärte das Gericht die Verordnung für ungültig.

Weil das aber «schwerwiegende negative Folgen für eine erhebliche Zahl von Unionsbürgern und für ihre Sicherheit» haben könnte, bleibt die Verordnung dem Urteil zufolge wirksam, bis eine neue Verordnung erlassen wurde. Dafür setzten die Richter eine Frist bis zum 31. Dezember 2026. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in Wiesbaden entscheiden.

dpa