Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Bundesamt für Verfassungsschutz stuft AfD-Jugendorganisation als extremistisch ein

Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt Verdachtsfallbeobachtung und erlaubt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht

Der Nachwuchs der AfD: die Junge Alternative.
Foto: dpa

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die Jugendorganisation der AfD als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar zeigt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die AfD und ihre Jugendorganisation können beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht dagegen Beschwerde einlegen (Az: 13 L 1124/23).

Bisher hatte der Verfassungsschutz die Jugendorganisation als Verdachtsfall eingestuft. Das Verwaltungsgericht Köln hatte eine Klage gegen diese Entscheidung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) wird sich Mitte März mit dieser Frage befassen. Im April 2023 teilte das BfV mit, dass Hinweise auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA) durch die Verdachtsfallbeobachtung verdichtet worden seien. Daher wird die Junge Alternative als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Die AfD und die Nachwuchsorganisation haben im Juni 2023 Klage eingereicht und sich per Eilantrag gegen die Einstufung gewährt. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag abgelehnt.

Beschlussbegründung: JA vertritt völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff

In der Begründung der Ablehnung des Eilantrags schreibt das Verwaltungsgericht, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz auf die Antragstellerinnen anwendbar sei. Die Beobachtung durch das BfV stelle keine Maßnahme dar, «die gegen den Bestand der AfD gerichtet ist, sondern dient der Aufklärung, ob eine Partei – bzw. im vorliegenden Fall deren Jugendorganisation – verfassungsfeindliche Ziele verfolgt», teilt das Verwaltungsgericht mit. Die Zulässigkeit einer solchen Aufklärung werde von der Verfassung vorausgesetzt. In der Sache handelt es sich bei der JA um eine gesichert extremistische Bestrebung. «Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen haben sich seit dem Urteil des Gerichts vom 08.03.2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet.»

Die Jugendorganisation vertrete weiterhin einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Der Ausschluss «ethnisch Fremder» sei eine zentrale Vorstellung der JA und damit ein Verstoß gegen die Menschenwürde, erläutert das Gericht in der 70-seitigen Beschlussbegründung. Das Grundgesetz kenne überdies keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff. «Hinzu kommt bei der JA eine fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindliche Agitation. So werden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt. Einwanderer werden allgemein als Schmarotzer und kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht und dadurch in ihrer Menschenwürde missachtet», schreibt das Verwaltungsgericht.

Die JA handele auf allen politischen Ebenen gegen die Prinzipien der Demokratie. Die Bundesrepublik Deutschland werde mit diktatorischen Regimen, «insbesondere dem NS-Regime und der DDR» gleichgesetzt. Auch die Verbindungen der Jugendorganisation mit verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen wie der Identitären Bewegung würden für eine Verdichtung der Verdachtsmomente sprechen.

dpa