Das Bundesinnenministerium (BMI) muss seine Aussagen über den Anteil rechtsextremistischer Mitglieder der AfD im Verfassungsschutzbericht 2022 vorerst nicht ändern.
Berlin: Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten des BMI im Streit mit der AfD

Das Bundesinnenministerium (BMI) ist vorerst nicht verpflichtet, seine Angaben über den Anteil rechtsextremistischer Mitglieder der AfD im Verfassungsschutzbericht 2022 zu ändern, wie ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Berlin im Eilverfahren bekannt gab.
Information über Bestrebungen gegen demokratische Grundordnung
Das Ministerium sei nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz berechtigt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen, hieß es. Im Bericht hieß es, die Partei habe «gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen» beziehungsweise «von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder». (Az.: VG 1 L 340/23)
Die Partei hat versucht, dem BMI im Eilverfahren vorläufig zu verbieten, diese Aussage zu machen. Sie ist der Meinung, dass sie nicht haltbar ist. Die entsprechende Passage im Verfassungsschutzbericht sollte vorerst entfernt werden. Nachdem sie in erster Instanz verloren haben, hat die AfD laut dem Gerichtssprecher bereits beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt.
Die Partei sieht sich laut Gericht in ihrer Betätigungsfreiheit verletzt. Zudem verstoße die Darstellung gegen das Sachlichkeitsgebot und die Neutralitätspflicht, argumentierte die AfD. Aus Sicht des Gerichts ist die Berichterstattung jedoch zulässig und verstößt nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und der Sachlichkeit. Es lägen «tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotential bei einem Teil der Mitgliedschaft der AfD vor», teilte es mit.
Grundlage der Aussagen
Der Bericht gebe den Begriff des Rechtsextremismus zutreffend wieder in Bezug darauf, dass nach rechtsextremer Vorstellung die Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder «Rasse» über den Wert eines Menschen entscheide und eine solche ethnisch-rassisch definierte «Volksgemeinschaft» die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung missachte. Diese Zuordnung habe das BMI zutreffend auf Grundlage der Stärke des früheren «Flügels» der AfD und des Netzwerkes um den Thüringer AfD-Landes- und Fraktionschef Björn Höcke gezogen. Es komme nicht auf die angebliche Auflösung des «Flügels» an, weil damit das Potenzial nicht verschwunden sei. Die Schätzung der Personenzahl sei nicht als willkürlich anzusehen.
Die AfD hat vor kurzem ihre zweite Niederlage vor Gericht erlitten. Das Verwaltungsgericht Köln hat am Dienstag bekannt gegeben, dass die Einstufung der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechtmäßig ist. Der Beschluss ist noch nicht endgültig. (Az: 13 L 1124/23)








