Kirche darf bei Einstellungen Religionszugehörigkeit voraussetzen, wenn für konkrete Tätigkeit objektiv geboten.
Urteil zu Kirchen als Arbeitgeber, Karlsruhe hebt BAG-Entscheidung auf

Viele Gerichte haben bereits untersucht, ob kirchliche Arbeitgeber Bewerberinnen und Bewerber bei Einstellungen nach ihrer Religionszugehörigkeit fragen dürfen. Vor sieben Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierfür klare Regeln festgelegt und dadurch die Arbeitgeberfreiheit der Kirchen eingeschränkt. Karlsruhe hat jedoch Kritik geäußert und das Urteil nun aufgehoben.
Im Oktober 2018 wurde die Diakonie verurteilt, einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung zu zahlen, da sie sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte und sie dadurch aus religiösen Gründen benachteiligt hatte. Der Verein legte in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg. Laut dem zweiten Senat wurde das BAG-Urteil als Verletzung des Rechts auf religiöse Selbstbestimmung der Diakonie angesehen, und der Fall wurde nach Erfurt zurückverwiesen. (Az. 2 BvR 934/19)
Die Evangelische Kirche und die Diakonie begrüßten den Karlsruher Beschluss. «Das höchste deutsche Gericht hat für Klarheit gesorgt. Kirche und Diakonie dürfen in ihrer Einstellungspraxis in begründeten Fällen eine Kirchenmitgliedschaft ihrer Mitarbeitenden voraussetzen», sagte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt. «Dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Antidiskriminierungsrecht». Die theologische Wertung und Überprüfung obliege dabei den kirchlichen Arbeitgebern und nicht staatlichen Gerichten.
Konfessionslose Klägerin sah Diskriminierung
Angefangen hatte der konkrete Fall im Jahr 2012: Eine Sozialpädagogin aus Berlin bewarb sich damals auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle für das Projekt «Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention». Der Verein hatte in der Ausschreibung die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche verlangt. Die Frau machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zu ihrer Konfession.
Von 38 Bewerbern wurden vier zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie war nicht darunter. Gemäß früheren Gerichtsangaben wurde am Ende ein Bewerber deutsch-ghanaischer Herkunft ausgewählt, der sich als evangelischer Christ bezeichnete. Die Sozialpädagogin fühlte sich aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und hat seit 2013 geklagt, um eine Entschädigung von etwa 9.800 Euro durch die Instanzen zu erhalten.
Erfurt hatte Luxemburg angerufen
Im Herbst 2018 hatte sie Erfolg vor dem BAG. Die Richter in Erfurt verurteilten die Diakonie zur Zahlung von Entschädigung. Sie entschieden in diesem Grundsatzurteil, dass kirchliche Arbeitgeber nicht generell eine Religionszugehörigkeit von Bewerbern verlangen dürfen. Eine solche Anforderung kann nur bei Einstellungen gemacht werden, wenn sie objektiv für die spezifische Tätigkeit erforderlich ist.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg Folge geleistet, dem sie den Fall zuvor vorgelegt hatten. Dieser sollte klären, ob die Praxis der Kirchen, die Konfession als Einstellungskriterium zu nutzen, mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar ist, die Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund ihrer Religion schützt.
Wie später auch das BAG waren die Richterinnen und Richter in Luxemburg der Meinung, dass Kirchen zwar eine «mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung» stellen dürfen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit «eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation» darstelle.
Recht auf Selbstbestimmung betont
Der Bonner Professor für Arbeitsrecht, Gregor Thüsing, nannte den Beschluss aus Karlsruhe nun eine «dogmatisch überzeugende und rechtspolitisch kluge Entscheidung». Der Konflikt mit dem EuGH werde vermieden. Der Fehler habe demnach nicht beim EuGH, sondern beim BAG gelegen. «Das Erfurter Gericht sah sich fälschlich auch da gebunden, wo es das nicht war».
Zu Recht habe der Senat die besondere Bedeutung des kirchlichen Rechts auf Selbstbestimmung betont, so Thüsing. Für die Kirchen bedeute dies: «Sie müssen künftig deutlich machen, warum die Religionszugehörigkeit eine Relevanz für die Stelle hat. Sie werden diese nicht bei jeder Stelle einfordern können, aber es reicht, dass sie das für die konkrete Stelle plausibel darlegen». Das hätten die Kirchen in ihren neuen Regelwerken bereits umgesetzt.
Kirchen sind große Arbeitgeber
«Das Verfassungsgericht hat unseren Spielraum bestätigt – damit gehen wir sehr verantwortungsvoll um», sagte Stephan Schaede, Vizepräsident der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Das zeige auch die neue Mitarbeitsrichtlinie der Kirche. Die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft wurde Anfang 2024 daraus gestrichen. Sie ist seitdem nur Voraussetzung, wenn sie für die Stelle «erforderlich und wichtig» ist. Das gilt laut EKD etwa in der Seelsorge, Verkündigung oder evangelischen Bildung.
Die Kirchen sind wichtige Arbeitgeber in Deutschland. Die Frage, die von den Gerichten in Berlin, Erfurt, Luxemburg und nun Karlsruhe behandelt wurde, ist daher für viele Menschen von großer Bedeutung. Laut eigenen Angaben beschäftigt die evangelische Kirche etwa 240.000 Mitarbeiter, während bei der Diakonie zusätzlich 687.000 Menschen arbeiten. Die katholische Kirche hat laut eigenen Angaben rund 180.000 Mitarbeiter in der verfassten Kirche und etwa 740.000 Mitarbeiter beim Wohlfahrtsverband Caritas angestellt.








