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Karlsruhe prüft Datensammeln: Zur Terrorabwehr erlaubt?

Wohl niemand will in einer Polizeidatenbank als Verdächtiger auftauchen. Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Vorgaben für das Datensammeln geändert. Vor dem Verfassungsgericht ging es nun um mögliche Folgen.

Das Bundesverfassungsgericht soll beim Thema Datensammeln Klarheit schaffen.
Foto: Uli Deck/dpa

Um Terroranschläge und Verbrechen der organisierten Kriminalität zu verhindern, verfügen Sicherheitsbehörden in Deutschland über umfangreiche Befugnisse. Allerdings sind diese in den Augen einiger Personen ein Verstoß gegen die Grundrechte der Betroffenen. Das Bundesverfassungsgericht soll hier für Klarheit sorgen.

Laut Präsident Stephan Harbarth dreht es sich um die Balance zwischen der Sicherheitsverantwortung des Staates und dem Schutz persönlicher Freiheitsrechte.

Der Fokus liegt auf den Möglichkeiten, die dem Bundeskriminalamt (BKA) vom Gesetzgeber eingeräumt werden – wie zum Beispiel das Erheben von Daten und der Austausch mit Polizeibehörden der Bundesländer sowie das heimliche Überwachen von Kontaktpersonen von Verdächtigen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat gegen das im Jahr 2017 geänderte BKA-Gesetz Verfassungsbeschwerde erhoben. Ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts wird erst in einigen Monaten erwartet. (Az. 1 BvR 1160/19)

Kläger: Keine Verurteilung, aber gravierende Folgen

Rechtsanwalt Bijan Moini wies die GFF in Karlsruhe darauf hin, dass ein Eintrag in die Polizeidatenbanken mögliche Konsequenzen haben könne: Betroffene würden manchmal öffentlich stigmatisiert, verpassten Termine, die Maßnahmen der Polizei würden strenger und es könnten sich Auswirkungen auf den Job ergeben. Dabei würden die Menschen oft gar nicht wegen Straftaten verurteilt. Moini sagte außerdem, dass Menschen mit ausländischem Aussehen, die häufiger kontrolliert würden, auch häufiger in Datenbanken landeten.

Aus Sicht der GFF, einem gemeinnützigen Verein, sind die Regeln zur Speicherung auf Vorrat und Nutzung der Daten zu unbestimmt und weitreichend. Es handele sich um ein strukturelles Problem, sagte Moini, und kein «Missgeschick des Gesetzgebers». Die Kläger fordern konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten. Insoweit betrete die Verfassungsbeschwerde Neuland.

Faeser: Datenaustausch dient Sicherheit der Bevölkerung

Bundesinnenministerin Nancy Faeser verteidigte das Gesetz hingegen als verfassungskonform. Die Polizeibehörden müssten mit den Entwicklungen Schritt halten, um effektiv ermitteln zu können. «Sie müssen auf der Höhe der Zeit sein.» Im Rahmen der Polizeiarbeit müssten Daten verknüpft werden können, sagte die SPD-Politikerin. «Das zeichnet gute polizeiliche Arbeit geradezu aus.» Das BKA-Gesetz sehe zahlreiche Prüfmechanismen auch im Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz vor, damit Daten nicht anlasslos gespeichert werden, sagte sie. «Das Gesetz ist robust gegen Missbrauch.»

Der Datenaustausch zwischen den Polizeibehörden ist der Ministerin zufolge insbesondere eine Lehre aus dem Fall um die Rechtsterroristen-Gruppe «Nationalsozialistischer Untergrund» (NSU). «Das dient dem Schutz der Sicherheit der Bevölkerung», sagte sie. Die Behörden bräuchten die Möglichkeit, Daten auszutauschen, damit nicht wie damals Terroristen jahrelang unerkannt Taten verüben könnten.

Vor der Verhandlung hatte Faeser vor Journalisten auf die aktuelle Weltlage verwiesen, die Gefahr islamistischer Terroranschläge in Deutschland und den Krieg in Europa. Oftmals verlasse sich Deutschland auch auf ausländische Dienste, sagte sie. Daher brauche es hierzulande die notwendigen Maßnahmen, «damit wir dort besser werden können». Es gehe um Prävention im Kampf gegen Terroristen und die organisierte Kriminalität. «Das macht nicht an Grenzen Halt.»

Senat hat schon einmal Teile des Gesetzes beanstandet

Es ist nicht das erste Mal, dass sich das höchste deutsche Gericht mit dem Thema befasst. Im Jahr 2016 hatte es den Sicherheitsbehörden beim Anti-Terror-Kampf neue Schranken aufgewiesen und umfangreiche Befugnisse des BKA zur Terrorabwehr zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Der Erste Senat stellte «in etlichen Einzelvorschriften unverhältnismäßige Eingriffe» fest. (Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09)

Um Terroranschläge zu verhindern, ist es dem BKA seit 2009 gestattet, unter anderem Wohnungen abzuhören und mit Kameras zu überwachen. Außerdem darf der Staat Trojaner verwenden, also speziell entwickelte Software, die Daten von Verdächtigen von deren Computer-Festplatte abgreift.

All das ist nach dem damaligen Urteil zwar prinzipiell mit den Grundrechten vereinbar. Dieses erkennt die Wichtigkeit des Anti-Terror-Kampfes für Demokratie und Grundrechte an. Jedoch beurteilte das Gericht die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse in verschiedenen Aspekten als unzureichend. Insbesondere sei der Kernbereich privater Lebensgestaltung teilweise nicht ausreichend geschützt.

Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft. Der GFF geht es nun um eine «noch nicht ausgeleuchtete Lücke im Verfassungsrecht», wie sie bei der Vorstellung der Verfassungsbeschwerde erklärt hatte.

dpa