Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich mit zahlreichen Klagen gegen die Reform, die den Bundestag verkleinern soll. Kritik gibt es an der Zweitstimmendeckung und der Verletzung des Beratungsrechts.
Verfassungsgericht prüft Klagen gegen Reform des Bundeswahlgesetzes

Das Bundesverfassungsgericht wird Ende April mehrere Klagen gegen die jüngste Reform des Bundeswahlgesetzes durch die Ampel-Koalition prüfen, die seit Juni in Kraft ist.
Unter anderem haben die bayerische Staatsregierung und 195 Mitglieder der Unionsfraktion im Bundestag Klage eingereicht. Des Weiteren sind Organstreitverfahren von den Parteien CSU und Linke sowie Verfassungsbeschwerden, darunter eine von mehr als 4000 Privatpersonen, anhängig. Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, dass am 23. und 24. April in Karlsruhe verhandelt werden soll. (Az. 2 BvF 1/23 u.a.)
Worum es bei der Reform geht?
Ziel der Reform war es, die Größe des Bundestages zu reduzieren. Die Anzahl der Sitze wurde auf 630 begrenzt. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft. Die Stärke einer Partei im Parlament hängt nun von ihrem Zweitstimmenergebnis ab. Ebenso entfällt die Grundmandatsklausel. Parteien ziehen nun nur noch mit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bundesweit in den Bundestag ein.
Einige Mitglieder des Bundestages beanstanden bereits den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, da sie der Meinung sind, dass ihr Recht auf Beratung verletzt wird. In Bezug auf die Angelegenheit geht es beispielsweise um das Verfahren der sogenannten Zweitstimmendeckung, bei dem Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies durch das Mandatskontingent gedeckt ist, das auf der Grundlage des Zweitstimmenergebnisses ihrer Partei und ihrer Landesliste berechnet wird.
Erst Ende November hatte das Verfassungsgericht zum Wahlgesetz geurteilt – allerdings zu der vorherigen Fassung. Der Zweite Senat, der auch dieses Mal zuständig ist, bestätigte es mit fünf der acht Stimmen. In einem Sondervotum verwiesen die Vorsitzende Doris König sowie zwei Richter auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht und monierten, den Wahlberechtigten werde eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung «im Blindflug» zugemutet. Es gab unterschiedliche Interpretationen, was sich aus der Entscheidung für die aktuelle Reform schließen lasse.








