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Erfolg für Mediziner-Klagen: Karlsruhe kippt Triage-Regeln

Wie sollen Ärztinnen und Ärzte bei knappen Intensivbetten entscheiden? Vor drei Jahren stellte der Bund Regeln auf. Das Bundesverfassungsgericht übt Kritik – und pocht auf die Berufsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet erneut über rechtliche Regelungen bei der Triage. (Symbolbild)
Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

In Krisensituationen, in denen medizinische Ressourcen knapp sind, müssen Ärzte manchmal die schwierige Entscheidung treffen, wer zuerst behandelt wird. Während der Corona-Pandemie hat der Bundestag neue Regeln für diese sogenannte Triage im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Dennoch sahen Intensiv- und Notfallmediziner einen Konflikt mit ihrem Berufsethos.

Einige von ihnen konnten sich nun erfolgreich am Bundesverfassungsgericht gegen die gesetzlichen Vorgaben wehren. Der Erste Senat hat zwei entsprechenden Verfassungsbeschwerden stattgegeben und die angegriffenen Regelungen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Dadurch wurde die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingeschränkt. Es fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen.

Was heißt Triage?

Das Wort Triage stammt vom französischen Verb «trier», das «sortieren» oder «aussuchen» bedeutet. Es beschreibt, dass Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Situationen entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das Konzept gibt es zum Beispiel bei großen Unglücken mit vielen Verletzten, um meist eine kurzfristige Notlage zu überbrücken. In der Corona-Krise war das Thema angesichts voller Intensivstationen grundsätzlich in den Fokus gerückt.

Noch zu Pandemie-Zeiten beschloss der Bundestag 2022 eine Neuregelung und kam damit einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nach. Es hatte 2021 entschieden, dass der Staat die Pflicht hat, Menschen vor Benachteiligung wegen einer Behinderung zu schützen – zuvor gab es dazu wissenschaftliche Empfehlungen. Das Gesetz legte fest, dass über eine Zuteilung «nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit» zu entscheiden ist – ausdrücklich nicht nach Lebenserwartung oder Grad der Gebrechlichkeit.

Kritik der Ärztinnen und Ärzte

Eine der beiden Beschwerden gegen die Neuregelung war vom Ärzteverband Marburger Bund unterstützt und 2023 von 14 Intensiv- und Notfallmedizinern eingereicht worden. Sie richtete sich unter anderem gegen das im Gesetz geregelte Verbot einer nachträglichen Triage («ex post») – also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen. 

Der Marburger Bund kritisierte, den Ärztinnen und Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten. Durch die Triage-Regelungen würden ihnen Entscheidungen aufgezwungen, «die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen», teilte der Verband 2023 zur Klage mit.

Grundgesetz schützt Berufsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht betonte in seiner Entscheidung nun die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit. Diese gewährleiste, dass Ärztinnen und Ärzte frei von fachlichen Weisungen seien, und schütze – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das «Ob» und «Wie» einer Heilbehandlung.

Das Gericht erklärte, dass sich der Bund bei den Vorschriften auch nicht auf seine im Grundgesetz verankerte Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten stützen könne. Diese gilt nur für bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung oder Vorbeugung von Krankheiten. Die Triage-Regeln beziehen sich jedoch nur auf die Auswirkungen einer Pandemie, dienen aber nicht der Bekämpfung der Pandemie.

Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass Triage-Entscheidungen keine ärztlichen Gewissensentscheidungen seien, sagt Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Auch nach der Entscheidung müsse festgestellt werden, dass der Berufsfreiheit der Ärzte Grenzen gesetzt werden. «Die Verfassung verbietet weiterhin, dass Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung allein für die Aufnahme und den Abbruch einer Behandlung maßgeblich sind.»

dpa