Darf ein kirchlicher Verein Religion zur Einstellungsbedingung machen? Die Frage ging von Berlin über Erfurt nach Luxemburg und zurück – und schließlich nach Karlsruhe. Worum es in dem Fall geht.
Kein Job für Konfessionslose? Karlsruhe prüft Kirchen-Urteil

Viele Gerichte haben bereits untersucht, ob kirchliche Arbeitgeber bei Einstellungen eine spezifische Religionszugehörigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern verlangen dürfen oder nicht. Vor sieben Jahren hat das Bundesarbeitsgericht bestimmte Vorgaben gemacht und somit die Freiheit der Kirchen als Arbeitgeber eingeschränkt. Doch wie sieht es damit beim Bundesverfassungsgericht aus?
Am Donnerstag wird das oberste Gericht Deutschlands seine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde der Diakonie gegen das weitreichende Urteil aus Erfurt bekanntgeben. Der Verband wurde im Oktober 2018 zur Zahlung einer Entschädigung an eine konfessionslose Bewerberin verurteilt, weil er sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und sie somit nach Ansicht des Gerichts aus religiösen Gründen benachteiligt hatte.
Konfessionslose Klägerin sah Diskriminierung
Die Sozialpädagogin aus Berlin hatte sich 2012 auf eine von der Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle für das Projekt «Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention» beworben. Der Verband hatte in der Ausschreibung die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche verlangt. Die Frau machte in ihrer Bewerbung keine Angaben zu ihrer Konfession.
Von 38 Bewerbern wurden vier zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie gehörte nicht dazu. Am Ende wurde laut früheren Gerichtsangaben ein Bewerber deutsch-ghanaischer Herkunft ausgewählt, der sich als evangelischer Christ bezeichnete. Die Sozialpädagogin fühlte sich aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert und reichte seit 2013 Klage ein, um eine Entschädigung von etwa 9.800 Euro durch die Instanzen zu erhalten.
Erfurt hatte Luxemburg angerufen
Im Herbst 2018 hatte sie vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Richter in Erfurt verurteilten die Diakonie zur Zahlung einer Entschädigung. In einem wegweisenden Urteil entschieden sie, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine Religionszugehörigkeit von Bewerbern verlangen dürfen. Diese Bedingung darf nur gestellt werden, wenn sie objektiv für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg Folge geleistet, dem sie den Fall zuvor vorgelegt hatten. Der EuGH sollte klären, ob die Praxis der Kirchen, die Konfession als Einstellungskriterium zu verwenden, mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar ist, die Arbeitnehmer vor Diskriminierung wegen Religion schützt.
«Wo Kirche draufsteht, muss auch Kirche drin sein»
Wie später auch das Bundesarbeitsgericht waren die Richterinnen und Richter in Luxemburg der Meinung, dass Kirchen zwar eine «mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung» stellen dürfen. Dies gelte aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit «eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation» darstelle.
Vom Bundesverfassungsgericht erhoffen sich die evangelische Kirche und die Diakonie nun, dass es die Konturen der Religionsfreiheit im Grundgesetz klar aufzeigt. «Das Grundgesetz sichert zu, dass Kirche und Diakonie ihr christliches Selbstverständnis selbst ausgestalten dürfen», erklärte eine Sprecherin der Diakonie. «Menschen, die bei uns Unterstützung suchen, verlassen sich darauf, dass wir aus unserer christlichen Überzeugung heraus arbeiten. Da, wo Kirche und Diakonie draufstehen, müssen auch Kirche und Diakonie drin sein.»
Kirchen sind große Arbeitgeber
Die evangelische Kirche passe ihre Einstellungsvoraussetzungen aber fortlaufend sowohl an gesellschaftliche Entwicklungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen an, so die Sprecherin. Die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft sei Anfang 2024 aus der sogenannten Mitarbeitsrichtlinie der Kirche gestrichen worden. Sie sei seitdem nur noch Voraussetzung, wenn sie für die Stelle «erforderlich und wichtig» sei.
Die Kirchen sind wichtige Arbeitgeber in Deutschland. Die Frage, mit der sich die Gerichte in Berlin, Erfurt, Luxemburg und nun Karlsruhe beschäftigt haben, ist daher für viele Menschen von großer Bedeutung. Die evangelische Kirche hat laut eigenen Angaben etwa 240.000 Mitarbeiter, während bei der Diakonie auch 687.000 Menschen beschäftigt sind. Bei der katholischen Kirche arbeiten nach eigenen Angaben etwa 180.000 Mitarbeiter in der verfassten Kirche und rund 740.000 Mitarbeiter beim Wohlfahrtsverband Caritas.








