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Verfassungsgericht: Kein Anspruch auf höheres Bafög für Studierende

Studierende haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf höheres Bafög, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Handlungsdruck für eine Anpassung bleibt hoch.

Die Höhe des Bafögs ist immer wieder Kern politischer Diskussionen. Das Bundesverfassungsgericht sagt: Vom Grundgesetz lässt sich kein Anspruch ableiten. (Archivbild)
Foto: Hendrik Schmidt/dpa

Studierende haben keinen Anspruch auf höheres Bafög aufgrund des Rechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte kein Recht auf staatliche Leistungen haben, um ein Studium zu ermöglichen. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen entfällt, wenn eine existenzsichernde Arbeit aufgenommen werden kann, auch wenn dies möglicherweise das Studieren unmöglich macht.

Keine automatische Erhöhung 

«Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates», hieß es weiter. Zugleich betonte das höchste deutsche Gericht allerdings, dass angesichts der besonderen Bedeutung sozialer Durchlässigkeit der Bildungs- und Ausbildungswege ein Auftrag des Staates zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folge. (Az. 1 BvL 9/21)

Studierende, die nicht genug Geld für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung haben, können Ausbildungsförderung erhalten, die umgangssprachlich als Bafög bezeichnet wird.

«Nach diesem Beschluss ist klar: Ob die Bafög-Förderung für Studierende ausreichend ist, ist eine politische Entscheidung», erklärte der Vorstandsvorsitzende des Deutschen Studierendenwerks, Matthias Anbuhl. «Sie muss im Parlament und nicht vor Gericht geklärt werden.» Der Handlungsdruck bleibe hoch, der Bafög-Grundbedarf hinke dem Unterhaltsanspruch junger Menschen hinterher. «Andere staatliche Leistungen wie die Renten, das Wohngeld oder das Bürgergeld werden automatisch erhöht, das Bafög nicht.»

Förderungshöchstbetrag unter 1.000 Euro

In diesem konkreten Fall wandte sich eine Masterstudentin an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Sie klagte auf einen höheren Bafög-Betrag, da sie die gesetzliche Grundpauschale im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 für verfassungswidrig hielt. Der Leipziger Senat setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die Grundpauschale im genannten Zeitraum mit dem Grundgesetz vereinbar war. Das Gericht bejahte dies nun.

Die Höhe des Bafögs ist immer wieder ein umstrittenes Thema in der Politik. Zuletzt wurde der Satz zum Wintersemester erhöht. Der Grundbedarfssatz stieg um fünf Prozent auf 475 Euro. Die Wohnkostenpauschale für Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, stieg auf 380 Euro. Der Förderungshöchstbetrag erhöhte sich von 934 Euro um 58 Euro auf 992 Euro. Studienanfänger unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten haben außerdem Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro.

dpa