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Klage gegen Solidaritätszuschlag scheitert in Karlsruhe

Seit Jahrzehnten gibt es Streit um den Soli. Mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung halten viele ihn für überflüssig. Doch die Abgabe hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag unter die Lupe genommen. (Archivbild)
Foto: Uli Deck/dpa

Sechs FDP-Politiker sind in Karlsruhe gescheitert, als es um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ging. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Bund weiterhin einen zusätzlichen Finanzbedarf aufgrund der Wiedervereinigung verzeichnet. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Senat. Den Gesetzgeber treffe eine «Beobachtungsobliegenheit». Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

Hätten die Richterinnen und Richter in Karlsruhe gegen den Soli entschieden, hätte das wahrscheinlich schwerwiegende Folgen für den Bundeshaushalt gehabt. Im aktuellen Haushaltsentwurf sind Einnahmen aus dem Soli in Höhe von 12,75 Milliarden Euro für dieses Jahr fest eingeplant – diese hätten dann möglicherweise wegfallen müssen. Es wäre auch möglich gewesen, dass das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass der Staat die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Dies hätte seit 2020 etwa 65 Milliarden Euro betragen.

Finanzbedarf durch Deutsche Einheit?

Die FDP-Beschwerdeführer argumentierten, dass der Zuschlag, der mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet wurde, mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden sei. Im Solidarpakt hatte der Bund den ostdeutschen Bundesländern spezielle Transferleistungen zugesichert. Die FDP-Politiker kritisierten auch, dass der Soli Bezieher mit unterschiedlichen Einkommen ungleich behandelt. Das Gericht wies auch diesen Einwand zurück und stellte fest, dass kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliege.

Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen, für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er damals abgeschafft. Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft zahlten zuletzt noch etwa sechs Millionen Personen sowie rund 600.000 Kapitalgesellschaften den Soli. Er wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

Der Solidaritätszuschlag wurde vom Bund in der mündlichen Verhandlung im November verteidigt, wobei argumentiert wurde, dass aufgrund der Folgen der Wiedervereinigung immer noch ein erhöhter Finanzbedarf bestehe. Die Befürworter des Soli stellten zudem die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe zwangsläufig nur zur Deckung einer bestimmten, ursprünglich definierten Finanzlast dienen darf.

dpa