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Kruzifixe in Behörden? – Urteil zu Kreuzerlass erwartet

Seit 2018 muss in allen staatlichen Gebäuden in Bayern ein Kreuz hängen. Das sorgte für heftige Kritik, sogar von Kirchen. Nun will das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob das rechtens ist.

Im April 2018 hatte das bayerische Kabinett auf Initiative von Markus Söder den Kreuzerlass beschlossen.
Foto: Sven Hoppe/dpa

Das Problem mit dem Kreuz: Seit 2018 ist es vorgeschrieben, dass in allen staatlichen Gebäuden in Bayern ein Kruzifix hängt – und seitdem gibt es Diskussionen über diese Regelung. Heute wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sein Urteil darüber verkünden, ob der sogenannte Kreuzerlass von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) legal ist.

Der religionskritische Bund für Geistesfreiheit (bfg) hat gegen die Verordnung geklagt und fordert die Entfernung der Kreuze. Er argumentiert, dass der Staat in Weltanschauungsfragen zu Neutralität verpflichtet sei. «Was hat ein Kreuz mit einer behördlichen Tätigkeit, mit dem Ausstellen eines Führerscheins (…) zu tun? Nichts!», hatte Anwalt Hubert Heinhold vorige Woche in der mündlichen Verhandlung in Leipzig gesagt.

Niederlage in der Vorinstanz

Im Sommer vergangenen Jahres hatte der Bund vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) allerdings eine Niederlage kassiert. Der VGH hatte die Kreuze als passive Symbole «ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung» eingestuft.

Die Grundrechte des Klägers auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie Gleichbehandlung werden durch diese Entscheidung nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun über die Revisionen gegen dieses Urteil entscheiden. (Az.: BVerwG 10 C 3.22 und 10 C 5.22).

Ein Kreuz nur als Ausdruck «kultureller Prägung»?

Im Juni 2018 wurde der Kreuzerlass durch das bayerische Kabinett auf Initiative von Söder, der damals frisch zum Ministerpräsidenten aufgestiegen war, trotz heftiger Kritik – sogar von den Kirchen, die Söder vorwarfen, das christliche Symbol für Wahlkampfzwecke zu missbrauchen – beschlossen.

In Paragraf 28 der Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats heißt es seither: «Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen.»

Sowohl die Vertreter des Freistaates als auch die Kläger äußerten sich nach der mündlichen Verhandlung zuversichtlich. Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zeigte keine Tendenz. Falls er in Leipzig verliert, hat der Bund für Geistesfreiheit bereits angekündigt, sich an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu wenden.

dpa