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Neue Düsseldorfer Tabelle: Mehr Unterhalt für Trennungskinder ab 2026

Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder steigt um jeweils vier Euro in allen Altersstufen. Auch der Bedarfssatz für volljährige Kinder erhöht sich.

Mit dem Jahreswechsel ändern sich die Bedarfssätze für Trennungskinder. (Symbolbild)
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Die neue Düsseldorfer Tabelle, die zu Jahresbeginn in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Unterhalts für Trennungskinder vor, wie das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt hat. Seit Jahrzehnten dient die Tabelle als bundesweit anerkannte Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts.

Der Mindestbedarf minderjähriger Kinder steigt in allen drei Altersstufen um jeweils vier Euro. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er für Kinder bis fünf Jahre 486 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahren 558 Euro und für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren 653 Euro. Dies gilt für die erste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 Euro netto.

Die Bedarfssätze der anderen Einkommensgruppen steigen entsprechend. Volljährige Kinder erhalten mindestens 698 Euro (anstatt bisher 693 Euro).

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 Euro gegenüber 2025 unverändert. Ebenso unverändert bleiben laut Gericht die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen trotz des Unterhalts für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollen.

Konkreter Elternunterhalt

Neu ist jedoch eine genaue Angabe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt. Dieser beträgt ab sofort mindestens 2.650 Euro für erwachsene Kinder, die für ihre Eltern sorgen müssen, zum Beispiel, wenn diese pflegebedürftig werden. Für Ehepartner, die mit ihnen zusammenleben, wird ein Mindestbetrag von 2.120 Euro festgelegt.

Laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Oktober 2024 müssen Unterhaltspflichtige ihren Eltern etwa 70 Prozent des Einkommens, das den Mindestselbstbehalt übersteigt, belassen.

Was Großeltern behalten dürfen

Zum ersten Mal beinhaltet die Tabelle auch Richtlinien für den angemessenen Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Enkelunterhalt ist zu zahlen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nachzukommen.

Großeltern haben also Anspruch auf denselben Mindestbetrag wie beim Elternunterhalt: 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen und 2.120 Euro für die Ehepartner.

Im Gegensatz zum Elternunterhalt wird das zusätzliche Einkommen in diesen Fällen jedoch nur zur Hälfte angerechnet. Das Gericht verweist zur Begründung auch in diesem Punkt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte sie erstmals am 1. Januar 1979. Sie wird unter Mitwirkung und in Abstimmung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages erstellt.

dpa