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Ministerium: Kein Cannabis-Anbau im Kleingarten

Seit 1. April dürfen Erwachsene Cannabis besitzen, konsumieren und in begrenztem Umfang auch anbauen – aber nur zu Hause. In der Kleingartenkolonie bleibt das Pflanzenziehen im Regelfall tabu.

Das Bundesgesundheitsministerium stellt klar, dass der Cannabis-Anbau im Kleingarten nicht erlaubt ist.
Foto: Jessica Lichetzki/dpa

Ein Cannabis-Anbau im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage hingewiesen. Der Anbau in Kleingärten sei lediglich unter der Voraussetzung gestattet, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat, sagte ein Ministeriumssprecher der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. «Das ist in der Regel nicht der Fall.»

Er verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. «Zudem hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskleingartengesetz den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt.»

Der deutsche Hanfverband hatte zuletzt auch die Frage beschäftigt. Er hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine dafür kritisiert, dass er meinte, ein Anbau in Kleingärten sei grundsätzlich nicht möglich. Der Hanfverband verwies auf die ausführlichen Erläuterungen der Bundesregierung, die ihrem Cannabis-Gesetz beigefügt waren.

Im Gesetzestext steht lediglich, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen «an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt» anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heißt es aber weiter: «Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.»

Also doch Pflanzenziehen in der Gartenkolonie? Nein, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat. «Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen.»

dpa