Fehlgeburten sind für Betroffene einschneidend. Anspruch auf Mutterschutzleistungen gab es bislang trotzdem nicht. Das ändert sich nun für bestimmte Fälle.
Mutterschutz nun auch nach Fehlgeburten möglich
Ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, Anspruch auf Mutterschutz. Aber was bedeutet das genau? Und wie viele Frauen sind von der Neuregelung betroffen? Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wie ist der Mutterschutz bislang geregelt?
Das Mutterschutzgesetz gilt vor allem in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt eines Kindes. Die Schutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor der Geburt und enden in der Regel acht Wochen danach. In dieser Zeit üben Frauen in der Regel nicht ihren Beruf aus. Während der Schutzfristen haben sie Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die den vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen.
Was galt bislang bei Fehlgeburten?
Gemäß medizinischer Definition wird eine Fehlgeburt als das vorzeitige Ende einer Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche betrachtet. Betroffene mussten bisher eine Krankschreibung vorlegen. Denn bisher gab es weder eine Mutterschutzfrist noch Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz im Falle einer Fehlgeburt. Diese traten nur ein, wenn Schwangere ihr Kind ab der 24. Woche verloren.
Was ändert sich konkret?
Das neue Gesetz sieht eine Staffelung vor – das bedeutet, dass die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt je nach Fortschritt der Schwangerschaft variiert. Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche sind zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen, ab der 17. Schwangerschaftswoche dann sechs Wochen. Erst ab der 20. Woche, also in einem bereits fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium, dürfen Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf Lohnersatz. Fehlgeburten bis zur 12. Woche bleiben weiterhin ohne Mutterschutzanspruch.
Müssen betroffene Frauen künftig beruflich pausieren?
„Nein. Wenn eine Frau ausdrücklich erklärt, trotz einer Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten zu wollen und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch zu nehmen, dann ist dies laut dem neuen Gesetz möglich.“
Was gilt für Selbstständige?
Die Regelung betrifft auch Frauen, die selbstständig arbeiten und gesetzlich krankenversichert sind. Auch Soldatinnen und Beamtinnen können sich in Zukunft ab der 13. Schwangerschaftswoche auf eine Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt berufen.
Selbstständige, die eine private Krankenversicherung haben, sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Dies könnte sich mit der neuen Bundesregierung ändern: Gemäß ihrem Koalitionsvertrag planen Union und SPD, die gesetzlichen Mutterschutzleistungen auch auf Selbstständige auszuweiten.
Bisher haben selbstständige Frauen, die schwanger sind, im Allgemeinen keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutzleistungen – es sei denn, sie sind gesetzlich krankenversichert. Bundesfrauenministerin Karin Prien (CDU) unterstrich, dass es ihr wichtig sei, auch Regelungsänderungen für Selbstständige zu prüfen. Wann genau eine Neuregelung angestrebt wird, ist jedoch unklar.
Wie viele Frauen profitieren von der Neuregelung?
Auch das ist nicht ganz klar. Laut dem Familienministerium gibt es keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Frauen, die in den letzten Jahren Mutterschutz in Anspruch genommen haben, oder zur Anzahl derjenigen, die eine Fehlgeburt erlitten haben. Experten schätzen, dass in Deutschland jede dritte Frau von einer Fehlgeburt betroffen ist.
Laut Recherchen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT) schätzt das Familienministerium, dass jährlich etwa 90.000 Schwangerschaften mit Fehlgeburten enden. Etwa 6.000 ereignen sich zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil, nämlich 84.000, haben Frauen bis zur 12. Schwangerschaftswoche. In diesen Fällen besteht weiterhin kein Anspruch auf Mutterschutz.