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Neue Haftungsregelungen für E-Scooter-Vermieter: Verantwortung bei Unfällen wird verschärft

Ein neuer Entwurf sieht vor, dass E-Scooter-Vermieter künftig für Unfallschäden haften. Dies soll Geschädigten erleichtern, Schadenersatz zu fordern, wenn sie durch umgestürzte oder falsch abgestellte Scooter verletzt werden.

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E-Scooter: Vermieter sollen laut neuen Plänen für Unfall-Schäden haften
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Die Bundesregierung plant, die Haftungsbestimmungen für Unfälle mit E-Scootern erheblich zu verschärfen. Ein neuer Entwurf des Justizministeriums sieht vor, dass Geschädigte künftig einfacher Schadenersatz verlangen können. Dies wird in einer Kabinettssitzung am Mittwoch erörtert.

Wie die Regierung unter Berufung auf das Statistische Bundesamt mitteilt, ist die Anzahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen – von etwa 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf nahezu 8.000 im Jahr 2024.

„Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt“, erklärte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Sie betonte: „Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.“ Sie sieht keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.

Aktuelle rechtliche Situation und geplante Änderungen

Derzeit sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte müssen bislang ein Verschulden des Fahrers nachweisen, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gestaltet sich insbesondere bei Mietrollern als schwierig, besonders wenn ein Unfall durch einen falsch abgestellten oder umgestürzten E-Roller verursacht wurde.

Die geplante Regelung sieht eine verschuldensunabhängige Halterhaftung vor. Das bedeutet, dass Fahrer von E-Rollern für Schäden haften, es sei denn, sie können sich entlasten. „Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen müssen“, heißt es in dem Gesetzentwurf, der der Presse vorliegt.

Schadenersatzansprüche und deren Durchsetzung

Um Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte zunächst den Fahrer des E-Scooters ansprechen, sofern sie ihn identifizieren können. Alternativ können sie sich an den Halter wenden, der entweder ein Unternehmen ist, das E-Roller vermietet, oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen tragen, das nur vergeben wird, wenn eine Haftpflichtversicherung für E-Scooter abgeschlossen wurde.

Ausnahmen von der neuen Regelung

Der Entwurf umfasst elektrische Tret- und Stehroller sowie selbstbalancierende Fahrzeuge, wie beispielsweise Segways. Für kleine elektrische Nutzfahrzeuge, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde nicht überschreiten, wie etwa Aufsitz-Rasenmäher oder bestimmte Bau-Kleinfahrzeuge, gelten die neuen Regelungen jedoch nicht. Auch motorisierte Krankenfahrstühle sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die geplanten Änderungen könnten dazu beitragen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Rechte von Geschädigten zu stärken. Die Bundesregierung verfolgt mit diesen Maßnahmen das Ziel, die Haftung für Unfälle mit E-Scootern klarer zu regeln und die Verantwortlichkeit der Betreiber zu erhöhen.

Bildquelle: depositphotos

TS