Grundsteuer zahlen müssen nur Immobilieneigentümer – doch trifft die Abgabe auch Mieter. Der Bundesfinanzhof muss klären, ob die Grundsteuer-Reform rechtens war.
Rechtswidrig? Bundesfinanzhof verhandelt Grundsteuer-Klagen

Der Bundesfinanzhof in München beschäftigt sich heute mit der Frage, ob die seit Anfang des Jahres geltende Grundsteuer-Reform verfassungswidrig ist. In drei Klagen aus Berlin, Sachsen und Nordrhein-Westfalen wird über die pauschale Ertragsbewertung von Eigentumswohnungen nach dem neuen Berechnungsverfahren verhandelt. Es wird geprüft, ob die Eigentümer zu hohe Steuern zahlen müssen. Es sind keine Urteile angekündigt.
Grundsteuer trifft alle
In allen drei Fällen haben die Finanzgerichte der ersten Instanz entschieden, dass die Neuregelung nicht verfassungswidrig sei. Das Grundsteuer-Gesetz betrifft quasi die gesamte Bevölkerung: Zwar müssen nur Eigentümer die Steuer selbst zahlen. Doch können Vermieter die Kosten auf ihre Mieter umlegen. Bundesweit hatten und haben über 2.000 Immobilieneigentümer Klage eingereicht.
Etliche Eigentümer müssen mehr zahlen
Im Saldo soll die neue Grundsteuer «aufkommensneutral» sein. Das bedeutet aber nicht, dass auch jeder Eigentümer nun genau so viel oder wenig zahlen müsste wie zuvor. Einzelne profitieren, doch für andere wird es teurer. Scharf kritisiert wird die Reform vom Eigentümerverband Haus und Grund und vom Bund der Steuerzahler. Strittig ist unter anderem, dass die Finanzämter für die Mieteinnahmen pauschale Werte ansetzen können, die zum Teil höher sind als die tatsächlichen Mieten.
Die Ursache für die Klagewelle liegt darin, dass das Bundesverfassungsgericht die vorherige Regelung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit 1964 wurden die Grundstückswerte im Westen nicht mehr aktualisiert, im Osten seit 1935.
Fünf Länder rebellierten gegen Bundesmodell
Die Grundsteuer-Reform geriet schließlich zu einem komplizierten Flickwerk: Im sogenannten «Bundesmodell», um das es bei den heutigen mündlichen Verhandlungen geht, sind für die Berechnung maßgeblich der Bodenrichtwert und die Nettokaltmiete. Außerdem fließen unter anderem Größe und Art des Grundstücks ein sowie das Alter des Gebäudes. Fünf Bundesländer entschieden sich für eigene Regelungen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.








