Gericht weist Beschwerde ab, da Partei nicht genug Einfluss in Umfragen hat für Einladung zur Sendung.
BSW scheitert vor Bundesverfassungsgericht an Teilnahme bei ARD-«Wahlarena»
Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist daran gescheitert, am Bundesverfassungsgericht den Versuch zu unternehmen, doch noch an der ARD-«Wahlarena» teilnehmen zu können. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 230/25).
Bei der Sendung «Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl» haben heute Abend (21.15 Uhr) Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, ihre Fragen live an die Kanzlerkandidaten Friedrich Merz (CDU), Alice Weidel (AfD), Olaf Scholz (SPD) und Robert Habeck (Grüne) zu richten.
Das Gericht teilte mit, dass die Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt habe, dass ihre Rechte auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien nach dem Grundgesetz durch die Entscheidungen der Vorinstanzen verletzt wurden. Der mit der Beschwerde gestellte Eilantrag wurde durch die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats gegenstandslos.
BSW schneidet in Umfragen zu schlecht ab
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatten entschieden, dass der Westdeutsche Rundfunk (WDR) nicht dazu verpflichtet sei, die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht in die «Wahlarena» einzuladen. Die Partei hatte beklagt, durch die Nichtberücksichtigung werde das Recht auf Chancengleichheit verletzt.
Die Gerichte haben betont, dass der öffentlich-rechtliche Sender bei redaktionell gestalteten Sendungen jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf bieten muss. Ein willkürlicher Ausschluss ist nicht erlaubt. Das Konzept der Sendung sieht jedoch vor, dass nur die Kandidaten eingeladen werden, deren Parteien in den Umfragen deutlich über zehn Prozent liegen und somit in den kommenden Jahren einen besonderen politischen Einfluss haben können.
Da das BSW in den Umfragen lediglich bei rund fünf Prozent liege, sei es nicht geboten, dass Wagenknecht eingeladen werden müsse. «Dies stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein, denn Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien», argumentierte das OVG. (Az. 13 B 105/25)