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Update für Cannabis-Gesetz und Grenzwert für Autofahrer

Seit dem April ist Cannabis für Erwachsene unter Auflagen legal. Nun kommen nachträgliche Änderungen hinzu und Regeln für Autofahrer. Der Bundestag berät darüber in erster Lesung.

Wie viele Züge an einem Joint zu einer THC-Konzentration führen, die als Grenzwert im Straßenverkehr geplant ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Foto: Marcus Brandt/dpa

Eineinhalb Monate nach der Freigabe von Cannabis für Erwachsene werden im Bundestag wie versprochen noch nachträgliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Dazu zählen ein Grenzwert für Autofahrer, ein Alkoholverbot am Steuer bei Cannabiskonsum, Regeln für Fahranfänger und neue Bestimmungen für die ab Juli möglichen Anbauvereine.

Es soll vermieden werden, dass in Deutschland große Cannabis-Plantagen entstehen. Dafür werden das im April in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Fahrerlaubnisverordnung und die Bußgeldkatalogverordnung geändert.

Die Länder hatten das Cannabis-Gesetz nur widerwillig im Bundesrat passieren lassen. Die Bundesregierung hatte ihnen zugesagt, nachträgliche Änderungen vorzunehmen. Die vorliegenden Gesetzentwürfe werden am Donnerstag im Bundestag nicht endgültig beschlossen, sondern lediglich erstmals debattiert. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch unklar. Geplant ist Folgendes:

Grenzwert für Autofahrer

Ähnlich wie bei der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol soll auch für Cannabis ein Grenzwert festgelegt werden. Bisher reichte der bloße Nachweis des Wirkstoffs für Geldstrafen oder Punkte in Flensburg aus, in der Rechtsprechung hatte sich ein niedriger Wert von 1 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC – der berauschende Cannabiswirkstoff) pro Milliliter Blut etabliert.

In Zukunft soll der Grenzwert bei 3,5 Nanogramm liegen. Wer dann noch Auto fährt, riskiert gemäß der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderung des Bußgeldkatalogs in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Die Bußgelder können jedoch auch höher ausfallen. Der Entwurf nennt einen Rahmen bis 3000 Euro.

Vergleichbar mit 0,2 Promille Alkohol im Blut

Ab dem Wert von 3,5 Nanogramm «ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt», heißt es. Der Grenzwert soll nicht für Menschen gelten, die Cannabis wegen einer Krankheit verschrieben bekommen und konsumieren.

Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie viele Züge an einem Joint zu einer THC-Konzentration in dieser Höhe führen. Im Gesetzentwurf wird angenommen, dass die Verkehrsbeeinträchtigung bei 3,5 Nanogramm bei Gelegenheitskonsumenten ungefähr der entspricht, die jemand mit 0,2-Promille Alkohol im Blut hat. Die Kontrolle soll – soweit verfügbar, wie es heißt – mit Speicheltests erfolgen.

Mischkonsum vor der Autofahrt tabu und Verbot für Fahranfänger

Des Weiteren soll ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten eingeführt werden. Wer an einem Joint zieht und dabei Bier trinkt, sollte das Auto besser stehen lassen. Wenn die 3,5-Nanogramm-Grenze erreicht wird und zusätzlich Alkohol nachgewiesen wird, drohen gemäß Gesetzentwurf in der Regel ein Bußgeld von 1000 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, wobei der Bußgeldrahmen sogar bis zu 5000 Euro reicht.

Dadurch solle der «besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol» Rechnung getragen werden. Für Fahranfänger in der Probezeit und Führerscheinbesitzer unter 21 soll es wie schon beim Alkohol ein Cannabis-Verbot geben. Es droht neben dem Punkt in Flensburg in der Regel ein Bußgeld von 250 Euro.

Plantagen-Verbot, Weiterbildung und mehr Evaluation

Die Regeln für die ab Sommer möglichen Cannabis-Vereine und weitere Details sollen neben den verkehrsrechtlichen Anpassungen geändert werden. Dies hatte die Ampel den Ländern zugesagt. Ab dem 1. Juli ist es gemäß dem Cannabis-Gesetz erlaubt, dass die Droge in speziellen Vereinen gemeinschaftlich angebaut und an Vereinsmitglieder abgegeben wird.

Um der Sorge entgegenzutreten, dass plantagenartige Anbauflächen entstehen, sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, dass Behörden Vereinen die Genehmigung verweigern dürfen, wenn deren Anbauflächen oder Gewächshäuser «in einem baulichen Verbund» stehen oder dicht beieinander sind. Zudem werden die Vorgaben für die Behörden vor Ort etwas gelockert: Statt, wie aktuell noch vorgegeben, die Anbauvereine einmal jährlich zu kontrollieren, heißt es nun, dies solle «regelmäßig» geschehen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird dem Entwurf zufolge künftig außerdem Weiterbildungen für Suchtpräventionsberater anbieten und die Evaluation des Cannabis-Gesetzes wird ausgeweitet. So soll das umstrittene Gesetz von «unabhängigen Dritten» nicht nur daraufhin untersucht werden, wie es sich auf den Kinder- und Jugendschutz und das Konsumverhalten von Kindern und Jugendlichen auswirkt, sondern auch daraufhin, ob die festgelegten Mengen für den privaten Cannabis-Besitz und die Weitergabemengen der Anbauvereine die richtige Größenordnung haben.

dpa