Das Bundesarbeitsgericht bleibt seiner bisherigen Linie treu: Ein Kopftuch darf auch von einer Kontrolleurin am Flughafen getragen werden, entschieden die obersten Arbeitsrichter.
Urteil: Kontrolleurin am Flughafen darf Kopftuch tragen

Eine Frau darf grundsätzlich als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens ein religiöses Kopftuch tragen. Wenn ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ablehnt, ist dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (8 AZR 49/25) und bleibt somit seiner bisherigen Rechtsprechung treu.
Die höchsten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren Grundsatzurteilen zum Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz entschieden, dass ein pauschales Verbot oft eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Bewerberin geklagt, die sich für eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben hatte.
Bewerbungsfoto als Auslöser
Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, weil sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau empfand dies als Diskriminierung und forderte eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Unternehmen, das verklagt wurde, erklärte, dass die Absage aufgrund von Lücken im Lebenslauf erfolgt sei. Außerdem seien Kopfbedeckungen gemäß einer Konzernbetriebsvereinbarung generell verboten. Als Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen sie zudem einem staatlichen Neutralitätsgebot.
Der Achte Senat folgte nicht dieser Argumentation. Die Klägerin hat genügend Hinweise auf eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vorgelegt. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin, so hieß es.
Entschädigung für Klägerin
Das Gericht wies auch das Argument zurück, dass religiöse Symbole Konflikte an Kontrollstellen verschärfen könnten. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte für vermehrte Konflikte durch kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen erkennbar.
Die Klägerin hatte bereits in den Vorinstanzen Recht bekommen und eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen bekommen.








