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War Arbeitslosengeld II 2022 zu niedrig? Bundesgericht prüft

In der Corona-Pandemie stiegen die Kosten für Energie und Lebensmittel enorm. Ob das Arbeitslosengeld II im Jahr 2022 dennoch ausreichend war, soll das Bundessozialgericht klären.

Das Bundessozialgericht prüft, ob das Arbeitslosengeld II im Jahr 2022 trotz Preisschubs ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherte. (Archivbild)
Foto: Andreas Arnold/dpa

In der Corona-Pandemie und nach dem russischen Überfall auf die Ukraine stiegen die Preise in Deutschland. Deshalb fordern Klägerinnen und Kläger vor dem Bundessozialgericht (BSG) Kassel mehr Arbeitslosengeld II für verschiedene Zeiträume im Jahr 2022. Das Gericht wird sich am Dienstag in drei Verfahren mit der Frage beschäftigen, ob die Höhe des Arbeitslosengelds II vor drei Jahren verfassungsgemäß war. Nach Angaben des Gerichts soll es eine Entscheidung geben.

Der 7. Senat wird entscheiden, ob die Höhe des Regelbedarfs als Bestandteil des Arbeitslosengelds II 2022 nach den Preissteigerungen in der Pandemie und nach Beginn des Ukrainekriegs ausreichte, um das menschenwürdige Existenzminimum in Deutschland zu gewährleisten, wie das BSG mitteilte.

Klagen in Vorinstanzen gescheitert

Die Klägerinnen und Kläger waren in den Vorinstanzen in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erfolglos. Die Beklagten sind die Jobcenter Brandenburg an der Havel und Neckar-Odenwald sowie das Jobcenter im Kreis Borken.

Gemäß der Ankündigung des Gerichts stützen sich die Kläger bei ihren Forderungen auf Daten des Statistischen Bundesamtes und deren Auswertung in der Fachliteratur sowie zum Teil auf eigene Berechnungen.

Deckt Einmalzahlung erhöhten Bedarf? 

Die Kläger kritisieren auch die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022, die von Sozialhilfeempfängern, Arbeitslosengeld II-Empfängern oder Empfängern von Grundsicherung erhalten wurde. Sie argumentieren, dass diese Zahlung nicht ausreichte, um den gestiegenen Bedarf aufgrund der Preissteigerungen zu decken.

Bundesverfassungsgericht könnte prüfen

Falls das Bundessozialgericht feststellt, dass die Regelbedarfe für 2022 nicht ausreichend waren, könnte es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorlegen.

Das Arbeitslosengeld II wurde vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2022 als Grundsicherung für Arbeitssuchende bezeichnet. Im Zuge einer Reform der Ampel-Koalition wurde es Anfang 2023 durch das Bürgergeld ersetzt.

dpa