Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Was ist bei Terrorabwehr erlaubt? Verfassungsgericht prüft

Es geht um Terrorismusabwehr, Datensammlungen und heimliche Überwachung. Ob hierbei Grundrechte verletzt werden, prüft nun das Bundesverfassungsgericht. Nicht zum ersten Mal.

Für die Verhandlung in Karlsruhe stehen unter anderem Fragen zur Datenerhebung und -verarbeitung sowie zur Löschungspraxis des BKA auf der Agenda.
Foto: Uli Deck/dpa

Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Polizei haben umfangreiche Möglichkeiten bei der Terrorismusabwehr. Das Bundesverfassungsgericht wird nun darüber entscheiden, ob diese Befugnisse möglicherweise die Grundrechte unschuldiger Bürgerinnen und Bürger verletzen.

Die Verhandlung in Karlsruhe befasst sich unter anderem mit Fragen zur Datenerhebung und -verarbeitung sowie zur Löschungspraxis des BKA. Außerdem geht es um die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen eines Verdächtigen. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (Az. 1 BvR 1160/19)

Kläger: Bei Datensammlung Tür und Tor geöffnet

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ein gemeinnütziger Verein, hat Verfassungsbeschwerde gegen das 2017 geänderte BKA-Gesetz erhoben. Ihr gehen die Möglichkeiten zu weit, die Ermittlungsbehörden eingeräumt werden. So könnten Menschen, die lediglich Kontakt zu einer verdächtigen Person hatten, zum Ziel von Überwachungsmaßnahmen werden. «Dies betrifft auch zwei der Beschwerdeführerinnen der Verfassungsbeschwerde, die durch ihre berufliche Tätigkeit als Anwältinnen in Kontakt mit Verdächtigen stehen.»

Ferner moniert die GFF, sensible personenbezogene Daten könnten schon wegen vager Anhaltspunkte oder bloßer Vermutungen umfangreich auf Vorrat gespeichert und ohne weitere sachliche und zeitliche Grenzen genutzt werden. «Dadurch können umfassende Persönlichkeitsprofile von Menschen entstehen und auf Dauer gespeichert bleiben, die sich nie etwas haben zuschulden kommen lassen», heißt es in der Stellungnahme.

Die Kläger fordern konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten durch das BKA. Insoweit betrete die Verfassungsbeschwerde Neuland. Die Beschwerde wendet sich darüber hinaus gegen die vorgesehene Zusammenführung polizeilicher Datenbanken. «Wir erhoffen uns von der Entscheidung des Gerichts einerseits nähere Bestimmungen dieser Voraussetzungen, vor allem aber auch, dass sie enger gefasst werden – und keine Menschen mehr für lange Zeit in den Datenbanken landen, die dafür nicht genügend Anlass gegeben haben», erklärte Bijan Moini von der GGF.

Senat hat zuvor Teile des Gesetzes beanstandet

Es ist nicht das erste Mal, dass sich das höchste deutsche Gericht mit dem Thema befasst. Im Jahr 2016 hatte es den Sicherheitsbehörden beim Anti-Terror-Kampf neue Schranken aufgewiesen und umfangreiche Befugnisse des BKA zur Terrorabwehr zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Der Erste Senat stellte «in etlichen Einzelvorschriften unverhältnismäßige Eingriffe» fest. (Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09)

Um Terroranschläge zu verhindern, hat das Bundeskriminalamt (BKA) seit 2009 die Befugnis, unter anderem Wohnungen abzuhören und mit Kameras zu überwachen. Der Staat darf auch Trojaner einsetzen, das bedeutet, dass eigens entwickelte Software auf der Festplatte eines Verdächtigen Daten sammelt. Laut dem damaligen Urteil ist dies grundsätzlich mit den Grundrechten vereinbar. Das Urteil würdigt die Bedeutung des Anti-Terror-Kampfs für Demokratie und Grundrechte.

Das Gericht bewertete die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse durch den Gesetzgeber in verschiedener Hinsicht als ungenügend. Insbesondere sei der Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Teil nicht ausreichend geschützt. Das Urteil stellt besonders hohe Anforderungen an die Überwachung von Wohnungen und die Online-Durchsuchung. Der Senat nannte auch klare Bedingungen für den Datenaustausch mit anderen Behörden im In- und Ausland.

Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft. Der GFF geht es um eine «noch nicht ausgeleuchtete Lücke im Verfassungsrecht», wie sie bei der Vorstellung der Verfassungsbeschwerde erklärt hatte. Den Angaben zufolge treten als Kläger neben den beiden Strafverteidigerinnen zwei Fußballfans, die in Polizeidatenbanken gelandet sind, und ein Kommunikationswissenschaftler und Aktivist auf.

dpa