Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Neues Selbstbestimmungsgesetz: Einfachere Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen

Mehr Freiheit für Trans-, inter- und nicht-binäre Menschen – ohne langwierige Prozedur und ärztliche Atteste, aber mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Bislang war eine Änderung des eigenen Geschlechtseintrages beim Amt mit hohen Hürden verbunden. Die Bundesregierung will dies mit dem Selbstbestimmungsgesetz ändern.
Foto: Peter Steffen/dpa

Menschen, die eine Änderung ihres Geschlechtseintrags beim Amt beantragen möchten, stoßen bisher auf hohe Hürden. Die Bundesregierung plant, dies mit dem Selbstbestimmungsgesetz zu ändern, über das der Bundestag heute abstimmt. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Vorhaben:

Was soll sich mit dem neuen Gesetz ändern?

In Zukunft soll es einfacher sein, den Geschlechtseintrag und den Vornamen offiziell zu ändern. Betroffene müssen nur noch eine Erklärung beim Standesamt abgeben – ohne ärztliches Attest, Sachverständigengutachten oder gerichtlichen Beschluss.

Wen betrifft es?

Laut Familienministerium stehen drei Gruppen im Fokus: Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Transgeschlechtliche Menschen – auch als Transmenschen oder Transpersonen bekannt – identifizieren sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Viele von ihnen leben mit dem Gefühl, im «falschen Körper» zu sein.

Bei intergeschlechtlichen Personen ist es etwas anders: Sie haben angeborene körperliche Merkmale, die sich nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen. Das kann neben den Geschlechtsmerkmalen auch den Chromosomensatz oder die Hormonproduktion betreffen. Als nicht-binär bezeichnet man Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen.

Warum bedarf es neuer Regeln?

Bislang ist das Transsexuellengesetz von 1980 in Kraft, das mit dem neuen Gesetz obsolet wird. Betroffene mussten bisher eine zeitaufwändige und teure Prozedur mit Gutachten und Gerichtsbeschluss durchlaufen, wenn sie ihren Geschlechtseintrag sowie ihren Vornamen ändern lassen wollten.

Bis 2011 mussten transgeschlechtliche Menschen sich sogar sterilisieren lassen. Laut dem Queerbeauftragten der Bundesregierung, Sven Lehmann, verletzt die aktuelle Rechtslage die Würde des Menschen. Der deutsche Psychotherapeutentag unterstützt schon seit einiger Zeit den Abbau von Hürden für Betroffene.

Spielt das Alter für die Änderung eine Rolle?

Ja. Abhängig vom Alter gelten verschiedene Regeln. Personen unter 14 Jahren dürfen die Erklärung beim Standesamt nicht eigenständig abgeben. Dies muss vom gesetzlichen Vertreter übernommen werden. Ist die Person mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht volljährig, muss sie die Erklärung zwar selbst beim Standesamt abgeben, benötigt jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dafür.

Falls die Eltern nicht einverstanden sind, kann das Familiengericht eingreifen. Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben und keine Einigung erzielen können, sollten sie im Interesse des Kindeswohls eine Entscheidung treffen. Andernfalls kann auch hier das Familiengericht eine Lösung finden. Volljährige geben die Erklärung grundsätzlich eigenständig ab, ohne weitere Zustimmungen oder Beratungen. Eine Änderung ist jedoch höchstens einmal im Jahr möglich.

Muss der Vorname immer mitgeändert werden?

Prinzipiell schon, es sei denn, der alte Vorname passt auch zum neuen Eintrag. Grundsätzlich gilt: Der Vorname muss dem Geschlechtseintrag entsprechen. Wer also beispielsweise den Eintrag «männlich» wählt, kann als Namen nicht Bettina oder Julia eintragen lassen. Insgesamt gibt es wie bisher die Wahl zwischen «männlich», «weiblich» und «divers». Betroffene können sich auch entscheiden, keine Geschlechtsangabe zu machen. Eine separate Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist auf Basis des Selbstbestimmungsgesetzes nicht möglich.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Ab dem 1. November 2024 – sofern der Bundestag zustimmt. Es ist jedoch zu beachten: Die Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate im Voraus beim Standesamt beantragt werden.

Was müssen Angehörige und Freunde beachten?

Im Gesetz gibt es eine Bestimmung, die dazu dient, ein unfreiwilliges Offenlegen der Identität nicht öffentlich bekannter Personen zu verhindern. Das bedeutet, dass Betroffene geschützt werden, damit Dritte nicht ohne ihre Einwilligung ihre frühere Identität oder ihren früheren Namen preisgeben. Es gibt spezielle Regeln für nahe Angehörige. Lediglich im offiziellen Schriftverkehr mit Behörden müssen sie sich zwingend auf den geänderten Namen und Geschlechtseintrag beziehen.

Für sie gilt das sogenannte Offenbarungsverbot ansonsten nicht – es sei denn, sie handeln «in Schädigungsabsicht», wie es im Gesetz heißt. Dann droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Im privaten Kontext bleibt es beispielsweise den Eltern eines Kindes weiterhin erlaubt den früheren Namen ihres Kindes zu erwähnen – ohne dass sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.

Wie viele Menschen betrifft das neue Gesetz?

Die neuesten verfügbaren Daten stammen aus dem Jahr 2021, in dem es laut Bundesjustizamt 3232 Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags gab. Die Pressestelle des Queerbeauftragten geht davon aus, dass künftig etwa 4000 Erklärungen pro Jahr eingehen.

Betrifft das Gesetz auch medizinische Eingriffe?

„Nein. Es wird nur die Regelung des Geschlechtseintrags zusammen mit der Änderung des Vornamens neu geregelt. Das Gesetz enthält keine Bestimmungen für Eingriffe wie geschlechtsangleichende Maßnahmen – auch wenn Kritiker dies immer wieder scharf behaupten.“

Warum ist das Gesetz umstritten?

Vor allem aus dem konservativen Lager gibt es Widerstand gegen die geplanten Änderungen. Die AfD plant heute einen Antrag im Bundestag einzubringen, in dem sie noch strengere Voraussetzungen für Betroffene fordert. Kritiker befürchten, dass das Gesetz Anreize schaffen könnte, den Geschlechtseintrag willkürlich zu ändern oder sich sogar geschlechtsverändernden Operationen zu unterziehen. Betroffene weisen diese Behauptungen jedoch entschieden zurück und betonen, dass niemand diesen Weg freiwillig wählt.

dpa