Der Weg zur Befreiung ist kein bürokratisches Labyrinth. Das passende Formular gibt es online beim Beitragsservice oder im Rathaus.
Ab Oktober: Diese Personen müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen
Rundfunkgebühr sorgt seit Jahren für Ärger
Seit 2013 gibt es in Deutschland den Rundfunkbeitrag. Er ersetzt die frühere GEZ-Gebühr und wird pauschal pro Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben oder ob überhaupt Radio- oder Fernsehgeräte vorhanden sind. Diese Pflichtzahlung in Höhe von aktuell 18,36 Euro im Monat ist immer wieder Gegenstand heftiger Kritik.
Wer normalerweise zahlen muss
Grundsätzlich gilt: Jede volljährige Person, die eine eigene Wohnung bewohnt, ist beitragspflichtig. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Personengruppen – etwa Empfänger von Sozialleistungen, Pflegehilfen oder Asylbewerberleistungen. Auch schwerbehinderte Menschen können sich unter bestimmten Voraussetzungen von den Gebühren befreien lassen.
Neue Regelung ab Oktober 2025
Mit Beginn des Wintersemesters 2025 kommt eine weitere Befreiung hinzu: Studierende, die BAföG beziehen und nicht mehr im Elternhaus wohnen, müssen keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen. Diese neue Regelung gilt sowohl für Studierenden-BAföG als auch für elternunabhängiges BAföG.
Viele Betroffene – große Entlastung
Die Neuerung betrifft eine beachtliche Gruppe: Allein im Jahr 2023 erhielten rund 635.600 Menschen in Deutschland BAföG-Leistungen. Angesichts steigender Antragzahlen könnten künftig noch mehr junge Erwachsene von der Befreiung profitieren – und damit finanziell deutlich entlastet werden.
Achtung bei Wohngemeinschaften
Besonders wichtig für WGs: Nur wenn alle Bewohner einer Wohngemeinschaft BAföG beziehen, gilt die Befreiung für die gesamte Wohnung. Sobald ein Mitbewohner beitragspflichtig ist, muss dieser den Rundfunkbeitrag für die WG entrichten.
So funktioniert die Befreiung
Die Befreiung greift nicht automatisch. Studierende müssen selbst aktiv werden und einen Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Dies ist online oder per Post möglich. Als Nachweis reicht in der Regel eine Kopie des BAföG-Bescheids mit Angaben zu Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum.
Befreiung gilt nur befristet
Wichtig: Die Befreiung ist zeitlich begrenzt und gilt immer nur für den Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Wer weiterhin von der Zahlung befreit sein möchte, muss jedes Jahr einen neuen Antrag stellen.