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Jetzt handeln: Kindergeld nach dem Schulabschluss angehen!

Nach dem Schulabschluss ist es entscheidend, den Anspruch auf Kindergeld nicht zu verlieren. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und Fristen, um die finanzielle Unterstützung bis zum 25. Geburtstag zu sichern.

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Ab 18 Jahren aufgepasst: Kindergeld nach Schulabschluss: Was jetzt zu beachten ist
Bildquelle: Daniel Dan auf Unsplash

Kindergeld nach dem Schulabschluss: Wichtige Hinweise

Nach dem Ende der Schulzeit stehen jungen Erwachsenen viele Optionen offen, wie zum Beispiel die Aufnahme einer Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst. In dieser Phase des Übergangs sollte der Anspruch auf Kindergeld keinesfalls vernachlässigt werden, da diese finanzielle Unterstützung für zahlreiche Familien von erheblichem Wert ist. Der monatliche Betrag von 259 Euro sollte daher in Anspruch genommen werden.

Anspruch bis zum 25. Lebensjahr

In der Regel besteht der Anspruch auf Kindergeld bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt ist es notwendig, einen neuen Antrag zu stellen. Unter bestimmten Bedingungen kann jedoch eine Weiterzahlung bis zum 25. Geburtstag erfolgen. Um dies sicherzustellen, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld

Erstens muss eine Ausbildung, ein Studium oder ein Freiwilligendienst unmittelbar nach dem Schulabschluss beginnen. Hierbei ist die Vorlage eines entsprechenden Vertrags oder einer Immatrikulationsbescheinigung erforderlich. Selbst wenn der Start der neuen Tätigkeit erst bis zu vier Monate nach dem Schulabschluss erfolgt, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) bestätigt, dass der Anspruch nicht verfällt, auch wenn die Ausbildung oder das Studium später beginnt.

Zweitens bleibt der Anspruch bestehen, wenn die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz bislang erfolglos war. In diesem Fall sollten Antragsteller der Familienkasse eine Absage als Nachweis übermitteln. Wer längere Zeit ohne Erfolg sucht, sollte sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Bemühungen ernsthaft sind und durch Bewerbungen dokumentiert werden können, bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten.

Drittens gilt der Anspruch auch für Personen unter 21 Jahren, die ohne Ausbildung in den Arbeitsmarkt einsteigen möchten, jedoch Schwierigkeiten bei der Jobsuche haben. Wichtig ist, sich arbeitssuchend zu melden und die Anstrengungen nachzuweisen. Ein vorübergehender Job mit bis zu 20 Wochenstunden hat keinen negativen Einfluss auf den Anspruch auf Kindergeld.

Praktika und berufliche Orientierung

Praktika, die der beruflichen Orientierung dienen, werden von der Familienkasse ebenfalls anerkannt. Diese Praktika dürfen jedoch nicht länger als drei Monate dauern. Längere Praktika werden nur akzeptiert, wenn sie nachweislich Teil der späteren Ausbildung oder des Studiums sind, in solchen Fällen kann Kindergeld für maximal zwölf Monate bezogen werden. Praktika im Ausland werden nur anerkannt, wenn sie mit inländischen Praktika vergleichbar sind.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen

Es ist wichtig, dass alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kindes oder der kindergeldberechtigten Person, die den Anspruch auf Kindergeld beeinflussen könnten, unverzüglich der Familienkasse mitgeteilt werden. Änderungsmitteilungen sind rund um die Uhr online möglich.

Schlussfolgerung

Der Übergang nach dem Schulabschluss stellt eine entscheidende Lebensphase für junge Erwachsene dar. Um den finanziellen Rückhalt durch das Kindergeld nicht zu verlieren, sollten die relevanten Voraussetzungen sowie Fristen beachtet werden. Eine rechtzeitige Antragstellung und die Einhaltung der Nachweispflichten sind von großer Bedeutung, um die finanzielle Unterstützung in dieser wichtigen Lebensphase sicherzustellen.


Quellen: n-tv, 1-2-family

Bildquelle: Bildquelle: Daniel Dan auf Unsplash

Dieser Text wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz in Zusammenarbeit mit unserer Redaktion erstellt.

TS