18,36 Euro im Monat und mehr als 220 Euro im Jahr: Viele Studierende müssen den Rundfunkbeitrag grundsätzlich bezahlen. Wer allerdings BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich befreien lassen. Entscheidend ist ein entsprechender Nachweis. In Nordrhein-Westfalen kommt das für Zehntausende Menschen infrage. Sogar eine rückwirkende Befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Mit diesem Dokument sparen viele Studenten mehr als 220 Euro im Jahr

BAföG-Bescheid kann mehr als 220 Euro im Jahr sparen
Der Rundfunkbeitrag gehört für viele Haushalte in Deutschland zu den regelmäßigen Ausgaben. Aktuell werden 18,36 Euro pro Wohnung und Monat fällig. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet sind das 220,32 Euro. Gerade für Studierende kann dieser Betrag eine spürbare Belastung darstellen.
Was jedoch nicht jeder weiß: Wer BAföG erhält und während des Studiums nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf Antrag vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Rundfunkbeitrag
Eine zentrale Rolle spielt dabei der BAföG-Bescheid. Er dient als Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. Aus den eingereichten Unterlagen müssen unter anderem der Name des Leistungsempfängers, die gewährte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Wichtig ist allerdings: Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen selbst aktiv werden und einen entsprechenden Antrag beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen. Rundfunkbeitrag
In NRW könnten Zehntausende Studierende betroffen sein
Wie groß die Gruppe potenziell Betroffener ist, zeigen Zahlen aus Nordrhein-Westfalen. Nach Angaben von IT.NRW bezogen dort im Jahr 2024 insgesamt 143.927 Menschen BAföG. Rund 92.000 von ihnen wohnten nicht bei ihren Eltern. Allerdings bedeutet diese Zahl nicht automatisch, dass sämtliche dieser Personen tatsächlich einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen oder einen individuellen Erstattungsanspruch haben. Ruhr24
Die Regelung betrifft außerdem nicht ausschließlich Studierende. Auch Schüler und Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erhalten, wenn sie BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen und nicht bei ihren Eltern wohnen. Eine normale Ausbildungsvergütung allein reicht dagegen nicht für eine Befreiung. Rundfunkbeitrag
Auch Empfänger bestimmter anderer Sozialleistungen können von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Dazu gehören unter anderem Menschen, die bestimmte Leistungen der Grundsicherung beziehen. Wohngeld oder Arbeitslosengeld I allein führen dagegen grundsätzlich nicht zu einer Befreiung. Rundfunkbeitrag
Befreiung kann sogar rückwirkend gelten
Besonders interessant ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Befreiung. Wer die Voraussetzungen bereits seit längerer Zeit erfüllt, den Antrag aber bislang nicht gestellt hat, muss seinen Anspruch nicht zwangsläufig vollständig verlieren. Nach Angaben des Beitragsservice können zurückliegende Zeiträume bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass für den betreffenden Zeitraum ein geeigneter Nachweis vorliegt. Rundfunkbeitrag
Die Befreiung beginnt grundsätzlich mit dem Leistungsbeginn, der aus dem vorgelegten Nachweis hervorgeht. Ihre Dauer richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Leistungsbescheids. Läuft die Befreiung aus und bestehen die Voraussetzungen weiterhin, muss ein neuer Antrag mit den erforderlichen Nachweisen gestellt werden. Rundfunkbeitrag
Originaldokumente sollten Betroffene dabei nicht an den Beitragsservice schicken. Empfohlen wird eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde. Rundfunkbeitrag
In einer WG gelten besondere Regeln
Gerade bei Studierenden ist noch eine weitere Regel wichtig. Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben und nicht pro Person. Leben mehrere Menschen gemeinsam in einer WG, muss deshalb grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag für die gesamte Wohnung entrichtet werden. Rundfunkbeitrag
Eine persönliche BAföG-Befreiung eines Bewohners bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche anderen Mitbewohner ebenfalls befreit sind. Für gewöhnliche WG-Mitbewohner erstreckt sich die Befreiung nicht automatisch mit. Solange mindestens ein Bewohner beitragspflichtig ist, muss für die Wohnung weiterhin der volle Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Rundfunkbeitrag
Anders kann es beispielsweise bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern aussehen. Auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr können von einer bestehenden Befreiung erfasst sein. Weitere volljährige Personen können ebenfalls einbezogen sein, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der zugrunde liegenden Sozialleistung berücksichtigt wurden. Rundfunkbeitrag
Für BAföG-Empfänger, die alleine wohnen und bislang trotz bestehender Voraussetzungen den Rundfunkbeitrag bezahlt haben, kann sich eine Prüfung deshalb besonders lohnen. Bei einer vollständigen Befreiung entfallen derzeit 18,36 Euro pro Monat und damit 220,32 Euro innerhalb eines Jahres.








