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Semenya bekommt vor Gerichtshof nur teilweise Recht

Der Streit der Läuferin Semenya gegen den Leichtathletik-Verband wegen ihres hohen Testosteronspiegels sorgte für großes Aufsehen. Das Menschenrechtsgericht hat nun ein letztes Urteil gefällt.

Die frühere Läuferin Caster Semenya führt seit Jahren einen langwierigen Rechtsstreit.
Foto: Antonin Utz/AP/dpa

Caster Semenya, zweifache 800-Meter-Olympiasiegerin, konnte sich im juristischen Marathon gegen die Testosteron-Vorschriften des Leichtathletik-Weltverbandes nicht vollständig vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durchsetzen. Die Richter in Straßburg entschieden, dass die Südafrikanerin von der Schweiz in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Das Gericht sprach ihr 80.000 Euro für Kosten und Auslagen zu.

Das Gericht hat jedoch die umstrittenen Testosteron-Regeln unberührt gelassen. Bei der Urteilsverkündung stellte die Große Kammer fest, dass es keinen territorialen Bezug zwischen der Schweiz und Semenya in dieser Angelegenheit gab, da der Streit um eine internationale Regelung des Leichtathletik-Weltverbandes ging.

Erfolglose Klagen in der Schweiz

Die dreifache Weltmeisterin widersetzte sich den Vorschriften von World Athletics, die sie verpflichteten, eine Hormonbehandlung zur Senkung ihres natürlichen Testosteronspiegels durchzuführen, um an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Die 34-Jährige, die mittlerweile ihre Karriere beendet hat, hat dies erfolglos vor dem Internationalen Sportgerichtshof Cas in Lausanne sowie dem Schweizer Bundesgericht angefochten.

Semenya hat immer wieder betont, dass sie eine Frau sei. Laut ihrer Autobiografie hat sie keine Gebärmutter und keinen Eileiter. Nach den Weltmeisterschaften 2009 in Berlin musste sie sich einem Geschlechtertest unterziehen. Sie war bei der Bekanntgabe des Urteils anwesend.

Erstes Urteil fiel etwas anders aus

Diesmal fällt das Gericht eine andere Entscheidung als in der vorherigen Instanz im Jahr 2023. Damals hatte der EGMR geurteilt, dass Semenya durch die Verbandsregeln diskriminiert worden sei. Dem hatten jedoch nur vier der sieben Richter zugestimmt. Aufgrund der knappen Mehrheit hatte die Schweizer Bundesregierung eine erneute Verhandlung vor der 17-köpfigen Großen Kammer beantragt. Deren Urteil ist nun endgültig. Der EGMR entschied nun, dass Semenyas Rechte in der Schweiz nicht ausreichend gerichtlich überprüft worden waren.

Versäumnis des Schweizer Bundesgerichts festgestellt

Hintergrund ist, dass Sportlerinnen und Sportler gegen Urteile des Cas nur eingeschränkt vorgehen können. Das Schweizer Bundesgericht prüft lediglich, ob es vor dem Sportgerichtshof Verfahrensfehler gab. Nach Ansicht des Menschenrechtsgerichts erfordert diese Besonderheit «eine strenge gerichtliche Überprüfung, die dem Ernst der betroffenen Persönlichkeitsrechte angemessen ist.» Die hätte das Schweizer Gericht in Semenyas Fall versäumt. Bei der Verkündung hieß es, es gebe bei der Gerichtsbarkeit im Sport ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Sportlern und den Organisationen, denen die Disziplinen unterliegen.

dpa