Das FBI verkaufte Kryptohandys an Kriminelle. Die Daten nutzen nun auch deutsche Ermittler. Ein Verurteilter will sich in Karlsruhe wehren – ohne Erfolg.
«Anom»-Daten als Beweis – Karlsruhe lehnt Beschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht hat derzeit keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verwendung von sogenannten Anom-Chatdaten zur Aufklärung von Straftaten. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der gegen seine Verurteilung unter Verwendung solcher Daten vorgegangen war, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (Az. 2 BvR 625/25)
Es geht dabei um Daten von Kryptohandys des Anbieters «Anom», die das FBI gezielt an Kriminelle verkaufen ließ. Die US-Polizeibehörde hatte Codes, um verschlüsselte Chat-Nachrichten mitlesen zu können. Lange war umstritten, ob die von den USA übermittelten Daten vor deutschen Gerichten als Beweismittel verwertbar sind. Im Januar klärte der Bundesgerichtshof (BGH), dass Ermittler diese Chat-Daten nutzen dürfen, um schwere Straftaten aufzuklären.
Keine Grundrechtsverletzung
Auch das Bundesverfassungsgericht hatte nun keine grundsätzlichen Einwände dagegen. In diesem speziellen Fall hatte ein Mann, der vom Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wegen Drogenhandels verurteilt worden war, das Gericht angerufen. Das Urteil stützte sich hauptsächlich auf die Auswertung von Chat-Nachrichten aus der verschlüsselten Anom-Kommunikation des Angeklagten.
Das Gericht räumt zwar ein, dass über die Erhebung, Speicherung und Weitergabe der Daten nicht alle Details bekannt seien. Letzteres betreffe in erster Linie einen unbekannten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Server stand, an den bei Versand einer Chat-Nachricht eine Kopie gesendet wurde. «Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.» Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig.
Das Gericht betonte auch, dass ihm bisher keine Informationen über die Erhebung der Anom-Daten vorliegen, die darauf hindeuten könnten, dass die gewonnenen Daten grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.