Ein Apotheker stellt ein nicht zugelassenes Medikament her und bekommt eine Unterlassungsklage. Das Gericht muss entscheiden, was schwerer wiegt: Hoffnung für den einzelnen oder Schutz für alle?
Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen

Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies eine Unterlassungsklage gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichtes erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.
Das Medikament wird verwendet, um eine seltene und tödliche Tumorerkrankung zu behandeln, die hauptsächlich bei Kindern auftritt. Ein ähnliches Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens wird derzeit auch in Deutschland klinisch untersucht.
Der zuständige Senat erklärte, dass es bei der Entscheidung um die Abwägung widerstreitender Interessen ging: Einerseits das Interesse des konkreten betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung oder Heilung verspricht. Andererseits das allgemeine Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.
Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege. «Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit.» Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet.
Die Entscheidung, die im Eilverfahren getroffen wurde, kann nicht angefochten werden.