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Neue Verhandlung nach tragischem Rettungsdienstfall vor acht Jahren

Eltern fordern Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Tod ihres Kindes aufgrund fehlender ärztlicher Hilfeleistung.

Die Kläger kritisieren Verzögerungen bei einem Rettungseinsatz. (Symbolbild)
Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Ein trauriger Fall im Zusammenhang mit einem Rettungsdiensteinsatz vor acht Jahren muss erneut vor Gericht verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) aufgehoben und den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BGH-Senat bemängelte insbesondere, dass in dieser sensiblen Angelegenheit kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

Die Kläger, Eltern aus Mecklenburg-Vorpommern, riefen an einem Abend im Januar 2017 den Rettungsdienst, da die damals schwangere Frau einen Monat vor dem geplanten Geburtstermin Schmerzen hatte. Der Notruf wurde mehrmals an andere Leitstellen weitergeleitet. Das Kind kam später im Krankenhaus mit einer Hirnschädigung zur Welt, da es nicht ausreichend Sauerstoff erhalten hatte. Der Junge verstarb ein Jahr später an den Folgen.

Die Eltern zogen daraufhin gegen fünf umliegende Landkreise und kreisfreie Städte in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern vor Gericht. Sie werfen den Leitstellen unter anderem vor, dass sie sofort einen Notarzt hätten losschicken müssen. Diese hätten daher ihre Amtspflichten verletzt.

Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Die Kläger verlangen vor Gericht Schadensersatz und Schmerzensgeld. In den vorherigen Instanzen waren sie jedoch erfolglos. Das OLG war überzeugt, dass das Meldebild nicht auf eine sofortige Entsendung eines Notarztes hindeutete.

Das Urteil hielt einer Überprüfung des höchsten deutschen Zivilgerichts nun nicht stand. Die BGH-Richter kritisierten, dass zur Frage, ob eine Indikation zur sofortigen Entsendung eines Notarztes bestand, ein Gutachten eines Sachverständigen hätte eingeholt werden müssen. «Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben», entschied der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. (Az. III ZR 417/23)

dpa