Reicht die Abi-Note nicht für ein Medizinstudium in Deutschland, versuchen es manche im Ausland mit Hilfe von Vermittlungsfirmen. Deren Vergütungsmodell hat nun der Bundesgerichtshof geprüft.
BGH: Vermittlerhonorar nur fällig bei Aufnahme des Studiums
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einer Studienbewerbung im Ausland mit Hilfe einer Vermittlungsfirma das vereinbarte Erfolgshonorar nur fällig wird, wenn ein Studienvertrag abgeschlossen wird. Die Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Bewerber wird als Maklervertrag eingestuft, so die Richterinnen und Richter in Karlsruhe.
Mehrere Tausend Menschen entscheiden sich für ein Medizinstudium im Ausland, da sie aufgrund ihres Abiturschnitts in Deutschland keinen Studienplatz erhalten. Viele organisieren die Zulassung eigenständig. Wer möchte – und es sich finanziell leisten kann – hat jedoch auch die Möglichkeit, sich von Vermittlungsfirmen unterstützen zu lassen. Diese helfen bei der Auswahl der Universität, unterstützen bei der Bewerbung und betreuen die Studierenden vor Ort.
BGH stuft Vereinbarung als Maklervertrag ein
Ein junger Mann aus der Nähe von München hatte mithilfe einer Agentur namens StudiMed einen Studienplatz an einer Universität in Bosnien erhalten. Die Vermittler stellten ihm dafür fast 11.200 Euro in Rechnung. Doch der Abiturient wollte den Platz nicht annehmen und daher auch nicht das vereinbarte Honorar zahlen. StudiMed zog ihn vor Gericht.
In Karlsruhe war die Klage jedoch erfolglos. Der BGH stimmte mit den Münchner Vorinstanzen überein, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen Agentur und Bewerber hauptsächlich um einen Maklervertrag handelt. Zu den Grundgedanken eines Maklervertrags gehört, dass das Honorar nur gezahlt werden muss, wenn der vom Makler vermittelte Vertrag – in diesem Fall also der Studienvertrag mit der ausländischen Uni – letztendlich zustande kommt.
Die Klausel, die von StudiMed verwendet wird, wonach die volle Vergütung in Höhe einer Jahres-Studiengebühr bereits bei Zusage eines Studienplatzes durch die Universität fällig wird, wurde vom ersten Zivilsenat als unwirksam eingestuft. Dadurch wird der Bewerber unangemessen benachteiligt. Er darf sich nicht zur Annahme des angebotenen Studienplatzes gedrängt fühlen. (Az. I ZR 160/24)