Mobiles Menü schließen
Startseite Schlagzeilen

Bundesgerichtshof: K.o-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“

Ein Mann soll einer Bekannten heimlich K.o.-Tropfen ins Getränk gemischt haben, um sie sexuell zu missbrauchen. Setzte er damit ein gefährliches Werkzeug ein? Der BGH gibt eine klare Antwort.

Das Landgericht Dresden hatte einen Mann verurteilt, der einer Bekannten heimlich K.o.-Tropfen ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben soll. (Symbolbild)
Foto: Nicolas Armer/dpa

Wer K.o.-Tropfen einsetzt, um gegen den Willen einer Person sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, benutzt einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge dabei kein «gefährliches Werkzeug». Dies ist im Strafrecht für die Höhe der Strafe von Bedeutung. Der BGH kippte damit ein Urteil des Landgerichts Dresden. 

«Sogenannte K.o.-Tropfen stellen weder für sich genommen noch bei Verabreichung in einem Getränk, in das sie vorher mit einer Pipette hinein getropft wurden, ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB dar», hielt der 5. Strafsenat des BGH in einem Beschluss fest. (Az. 5 StR 382/24)

Im Paragraphen 177 wird die Strafbarkeit von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung festgelegt. Wenn ein gefährliches Werkzeug oder eine Waffe verwendet wird, darf gemäß Absatz 8 keine Freiheitsstrafe unter fünf Jahren verhängt werden.

Im vorliegenden Fall wird behauptet, dass ein Mann einer Bekannten heimlich die Droge Gamma-Butyrolacton (GBL) ins Getränk gemischt und anschließend sexuelle Handlungen an ihr durchgeführt hat. Das Landgericht Dresden hat das Verabreichen von GBL mit einer Pipette als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs angesehen und den Angeklagten deshalb unter anderem wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Andere Kammer von Landgericht muss neu verhandeln

Das Urteil des Landgerichts wurde nach der Revision des Angeklagten aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, da es einer rechtlichen Prüfung des BGH nicht standhielt. K.o.-Tropfen wurden vom höchsten deutschen Strafgericht nicht als Werkzeug angesehen.

Der BGH erklärt in seinem Beschluss unter anderem, dass ein Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch als ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand betrachtet wird, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet wird. Ein Gegenstand wird als fester Körper definiert.

Demnach könnte man Flüssigkeiten wie die GBL-Tropfen nicht als (gefährliches) Werkzeug betrachten. Dass die Tropfen über eine Pipette, also einen festen Gegenstand, ins Getränk geträufelt wurden, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

dpa