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Diskriminierung bei Wohnungssuche: Frau klagt auf Schadenersatz

Eine Frau bewirbt sich mit verschiedenen Namen auf Wohnungsanzeigen, um Diskriminierung wegen ihres pakistanischen Namens nachzuweisen und landet vor dem Bundesgerichtshof.

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung bewarb sich eine Frau 2022 per Internetformular auf ein Inserat.
Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Eine Frau hat sich mehrmals unter verschiedenen Namen auf eine Wohnungsanzeige beworben. Sie vermutet, dass sie aufgrund ihres pakistanischen Namens keinen Besichtigungstermin erhalten hat. Sie hat Klage auf Schadenersatz erhoben und der Fall wird nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt. Sie wirft dem Immobilienmakler vor, sie aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bei der Wohnungssuche diskriminiert zu haben.

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung bewarb sich die Klägerin im November 2022 per Internetformular auf ein Inserat des Maklerbüros des Mannes, heißt es in einer Mitteilung des BGH. Sie habe zunächst mehrere Absagen bekommen. Als sie mit den Namen «Schneider», «Schmidt» und «Spieß» anfragte, habe sie dagegen Angebote für Besichtigungen erhalten. Die Frau sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – und klagte auf Schadenersatz. 

Klägerin bewirbt sich mit anderen Namen 

Das Angebot des Maklers mit mehreren freien Wohnungen sei frisch auf einem Portal gewesen, teilte die Klägerin der Deutschen Presse-Agentur mit. Trotzdem habe sie auf ihre Anfrage die unmittelbare Antwort bekommen, dass keine Besichtigungstermine mehr verfügbar seien. Die «widersprüchliche Information» habe sie misstrauisch gemacht, erklärt sie. 

Also habe sie selbst getestet – und lediglich den Namen bei ihren Bewerbungen geändert. Eine Anfrage mit den Namen «Schneider» sei erfolgreich gewesen, sie habe einen Besichtigungstermin bekommen. Die Frau wandte sich nach eigenen Angaben daraufhin an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese habe sie auf das sogenannte Testing hingewiesen, weshalb sie weitere Anfragen mit Deutsch klingendem Namen gestellt habe. 

Testing-Verfahren als Indizienbeweis? 

Nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle bewerben sich beim Testing-Verfahren zwei Personen um eine Wohnung, die sich lediglich in einem Merkmal unterscheiden – beispielsweise dem Namen oder dem Geschlecht. Die Behörde schreibt auf ihrer Internetseite, dass die Ergebnisse vor Gericht als Hinweis auf eine Benachteiligung anerkannt werden könnten.

Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Mietrechts-Expertin beim Deutschen Anwaltverein (DAV), teilt diese Ansicht. Sie betont jedoch, dass diese Indizien keinen eindeutigen Schluss auf Vorsatz zulassen. Die Frage, ob der BGH die Ergebnisse des Testing-Verfahrens als Indizien in einem Prozess zulassen würde, findet Heilmann interessant.

Erkenntnisse, die über den Einzelfall hinausgehen, ließen sich dadurch wahrscheinlich nicht ziehen. Es stelle sich aber die Frage, ob der BGH sich der Einschätzung der Antidiskriminierungsstelle anschließt und dem Testing die potenzielle Beweiskraft eines Indizienbeweises zuspricht, sagt Heilmann. Dass sich der BGH zum Testing äußern müsse, sei «begrüßenswert». 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 

Aber auch mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Mietrecht blickt die Rechtsanwältin mit Interesse auf die Verhandlung. Das Gesetz trat bereits vor knapp 20 Jahren in Kraft. Seitdem habe es laut Heilmann einige Entscheidungen bei Landgerichten und Amtsgerichten gegeben. «Das ist aber wirklich aus meiner Sicht der erste Fall, der zum AGG – im Bereich Mietrecht jedenfalls – zum BGH gekommen ist», sagt sie. 

Das Amtsgericht Groß-Gerau in Hessen wies zunächst die Klage der Frau ab, aber das Landgericht Darmstadt entschied im Berufungsverfahren anders. Es verurteilte den Makler zur Zahlung einer Entschädigung von 3.000 Euro und zur Erstattung der Anwaltskosten.

Der Makler hat Berufung eingelegt, so dass nun der höchste deutsche Zivilgericht mit dem Fall befasst ist. Am Donnerstag wird der erste Zivilsenat in Karlsruhe mündlich verhandeln. Es ist unwahrscheinlich, dass am selben Tag bereits eine Entscheidung getroffen wird.

dpa