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Einfach die Ferien verlängern: Schulschwänzern droht Bußgeld

Auf Bahnhöfen, an Flughäfen fallen sie auf: Familien mit Schulkindern, die kurz vor oder nach den Ferien verreisen. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, wenn Schulen nicht zustimmen. Diese Strafen drohen.

Wer schulpflichtige Kinder hat, ist für das Reisen an Ferienzeiten gebunden. (Symbolbild)
Foto: Andreas Arnold/dpa

Ein oder zwei Tage können einen Unterschied von mehreren Hundert Euro ausmachen: Familien, die früher in den Sommerurlaub starten oder diesen über das Ende hinaus verlängern, reisen oft günstiger. Abgesehen davon werden die Nerven der Eltern geschont – weniger Staus bedeuten kürzere Reisezeiten und weniger Stress. Allerdings kann sich das als Bumerang erweisen: Eltern von Schulschwänzern riskieren teilweise hohe Bußgelder.

Das unerlaubte Fernbleiben vom Unterricht ist eine Ordnungswidrigkeit. In Nordrhein-Westfalen sind dafür zwischen 300 und 1.000 Euro Bußgeld angesetzt. Laut der Bezirksregierung Düsseldorf droht das Bußgeld jedem sorgeberechtigten Elternteil für jedes einzelne schulpflichtige Kind der Familie. Diese Art Sonderurlaub und Wiederholungsfälle werden «bei der Bemessung besonders schwer gewichtet», sagte Sprecherin der Bezirksregierung Münster bei einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Schulen melden Fehlzeiten, Kommunen werden tätig

In Niedersachsen startet das neue Schuljahr am Montag – wer nicht pünktlich aus den Ferien zurückkehrt, riskiert laut Kultusministerium ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro. Bei fahrlässigen Verstößen kann eine Strafe von bis zu 500 Euro verhängt werden. Die Schulen melden die Fehlzeiten, die Kommunen ergreifen dann Maßnahmen.

In Bremen – auch am Ende der Sommerferien angekommen – könnten laut Bildungsressort Bußgelder zwischen 35 und 250 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr von 28,50 Euro drohen.

Rheinland-Pfalz hat für fortgesetzte Verstöße gegen die Schulpflicht bis zu 1.500 Euro Bußgeld angesetzt, wobei das Innenministerium des Landes klarstellt, dass der Maximalsatz «für Fälle besonders hartnäckiger Schulverweigerer» genutzt wird. Es drohen den Kindern allerdings auch sogenannte schulische Ordnungsmaßnahmen, etwa ein schriftlicher Verweis bis hin zum Schulausschluss. 

Das fällt doch nicht auf – oder?

Behörden haben begonnen, reisende Kinder zu ungewöhnlichen Zeiten zu überprüfen. Ein Beispiel dafür ist der Flughafen im bayerischen Memmingen: Dort finden regelmäßig Kontrollen kurz vor Ferienbeginn statt. So wurden beispielsweise einen Tag vor den Winterferien im Februar 2024 mehrere schulpflichtige und krankgemeldete Kinder auf Reisen erwischt. Laut Polizei wurden die Schulbehörden informiert und die Eltern angezeigt.

Kürzlich machte ein dreister Fall zum Ende des Schuljahres die Runde: Beamte der Grenzpolizei kontrollierten in Memmingen eine 30-Jährige mit ihrer siebenjährigen Tochter zwei Tage vor Ferienbeginn. Die Mutter gab laut Polizei an, wegen eines Todesfalls ausreisen zu müssen und die Schule wisse Bescheid – eine Lüge. Die Beamten riefen bei der genannten Schule an, doch diese besuchte die Siebenjährige gar nicht.

Bei einem Anruf bei der korrekten Schule stellte sich heraus, dass das Kind krankgemeldet war. Die Konsequenz: Die Mutter muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen, wie es von der Polizei hieß.

Schulpflicht und Vorbildfunktion

Schulen können es so genau mit diesen letzten und ersten Unterrichtstagen nehmen: Die gesetzlich verankerte Schulpflicht sei ein hohes Gut, erläutert eine Sprecherin des Kultusministeriums von Niedersachsen. Diese Pflicht gelte genauso vor Beginn von Schulferien und im Anschluss daran. «Bei gezieltem, aber unbegründetem Fernbleiben vom Unterricht sollten sich Eltern auch über ihre Vorbildfunktion im Klaren sein.»

Nicht wenige machen es dennoch: Im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands, Nordrhein-Westfalen, wurden im letzten Jahr von den Bezirksregierungen rund 2000 Verfahren im Zusammenhang mit Ferien eingeleitet. Das ergab eine dpa-Umfrage bei den zuständigen Mittelbehörden.

Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahlen deutlich höher liegen: Die Statistiken geben nicht immer Aufschluss darüber, ob die verhängten Bußgelder aufgrund von Schulschwänzen Ferienverlängerungen betreffen. Außerdem sind die Verfahren für Grund- und Hauptschulen sowie einen Großteil der Förderschulen nicht enthalten. Diese werden von den Schulämtern der Kommunen durchgeführt.

In Bremen, dem Bundesland mit den wenigsten Einwohnern, wurden nach bisherigen Erkenntnissen im letzten Schuljahr 2023/24 mehr als 150 Bußgeldbescheide wegen unerlaubter Ferienverlängerung erlassen. Im Schuljahr zuvor waren es 141 Bescheide.

Keine Ausnahmen: Reisen sind kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung

Beurlaubungen vom Unterricht sind jedoch grundsätzlich möglich – durch einen Antrag und aus einem wichtigen Grund, wie es beispielsweise in Rheinland-Pfalz heißt. Die Schulleitungen entscheiden nach eigenem Ermessen, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, als Beispiel wird die Beerdigung eines Familienangehörigen genannt.

«Die Buchung einer Ferienreise, die vor den Ferien beginnt oder nach den Ferien endet, ist in der Regel jedoch kein „wichtiger Grund“», erläutert eine Sprecherin des Innenministeriums. Bei Krankmeldungen und Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen durch die Eltern kann ein Attest – in Ausnahmen sogar von einem unabhängigen Amtsarzt – verlangt werden. 

Für NRW heißt es in einem Erlass des Schulministeriums: «Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.»

dpa